Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben im 
Reichskanzler-Amt. 
* —————— ——— 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
IV. Jahrgang. Nr. 19. 
fälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen; — 
  
  
Berlin, Freitag, den 12. Mai 1876. 
—— 
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs=Sachen: Bekannt- 
  
 
  
  
  
  
machung, betr. die Ausführung des Gesetzes über die Besei- 
tigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf 
Eisenbahnen. Vom 6. Mai 1876; — Verweisung von 
Ausländern aus dem Reichsgebiet; — Erscheinen des Hand- 
buchs des Deutschen Reichs für 1876 —Seite 251 
. Finanz-Wesen: Goldankäufe seitens der Reichsbank; — 
Nachweisung der bis Ende April 1876 stattgehabten Aus- 
führung des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichs- 
kassenscheinen; — Status der deutschen Notenbanken Ende 
April 1876 . .255 
. Münz=Wesen: Bestimmungen über die Behandlung der bei 
Reichs= und Landeskassen eingehenden nachgemachten, ver- 
  
Uebersicht über die Ausprägung von Reichsmünzen; — 
Uebersicht über die bis Ende März 1876 für Rechnung des 
Deutschen Reichs zur Einziehung gelangten Landes--Silber= 
und Kupfermünzen . 260 
4. Heimath-Wesen: Erkenntniß des Bundesamts für das 
Heimathwesen . 265 
5. Eisenbahn-Wesen: Eröffnung der Strecke Gotha =Ohrdruf 
6. Handels= und Gewerbe-Wesen: Anstellung von Wund- 
ärzten als Impfärzte 267 
7. Konsulat-Wesen: Veränderungen bei Amtsbezirken Kai- 
serlicher Konsulate; — Exequatur-Ertheilung 114. 268 
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen 
bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen. Vom 6. Mai 1876. 
Der Bundesrath hat in Ausführung der §§. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. Februar 1876, betreffend 
die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, (Reichs-Gesetzblatt S. 163), 
nachstehende Festsetzungen getroffen: 
I. Zu §. 3. 
1. Die Beschlußnahme über die Zulassung von Ausnahmen von der durch die §. 1 und 2 des 
Gesetzes begründeten Verpflichtung bleibt dem Bundesrath vorbehalten. 
Denjenigen Eisenhahnverwaltungen, deren Betrieb auf einer im Auslande belegenen Station endet, 
kann jedoch von der Regierung des deutschen Grenzstaates gestattet werden, die Desinfektion der Wagen 
vor deren Wiedereingange im Auslande vorzunehmen, sofern genügende Garantieen für eine ordnungsmäßige 
Ausführung geboten werden. 
38
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.