Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben im
Reichskanzler-Amt.
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
IV. Jahrgang. Nr. 19.
fälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen; —
Berlin, Freitag, den 12. Mai 1876.
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Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs=Sachen: Bekannt-
machung, betr. die Ausführung des Gesetzes über die Besei-
tigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf
Eisenbahnen. Vom 6. Mai 1876; — Verweisung von
Ausländern aus dem Reichsgebiet; — Erscheinen des Hand-
buchs des Deutschen Reichs für 1876 —Seite 251
. Finanz-Wesen: Goldankäufe seitens der Reichsbank; —
Nachweisung der bis Ende April 1876 stattgehabten Aus-
führung des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichs-
kassenscheinen; — Status der deutschen Notenbanken Ende
April 1876 . .255
. Münz=Wesen: Bestimmungen über die Behandlung der bei
Reichs= und Landeskassen eingehenden nachgemachten, ver-
Uebersicht über die Ausprägung von Reichsmünzen; —
Uebersicht über die bis Ende März 1876 für Rechnung des
Deutschen Reichs zur Einziehung gelangten Landes--Silber=
und Kupfermünzen . 260
4. Heimath-Wesen: Erkenntniß des Bundesamts für das
Heimathwesen . 265
5. Eisenbahn-Wesen: Eröffnung der Strecke Gotha =Ohrdruf
6. Handels= und Gewerbe-Wesen: Anstellung von Wund-
ärzten als Impfärzte 267
7. Konsulat-Wesen: Veränderungen bei Amtsbezirken Kai-
serlicher Konsulate; — Exequatur-Ertheilung 114. 268
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Bekanntmachung,
betreffend
die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen
bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen. Vom 6. Mai 1876.
Der Bundesrath hat in Ausführung der §§. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. Februar 1876, betreffend
die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, (Reichs-Gesetzblatt S. 163),
nachstehende Festsetzungen getroffen:
I. Zu §. 3.
1. Die Beschlußnahme über die Zulassung von Ausnahmen von der durch die §. 1 und 2 des
Gesetzes begründeten Verpflichtung bleibt dem Bundesrath vorbehalten.
Denjenigen Eisenhahnverwaltungen, deren Betrieb auf einer im Auslande belegenen Station endet,
kann jedoch von der Regierung des deutschen Grenzstaates gestattet werden, die Desinfektion der Wagen
vor deren Wiedereingange im Auslande vorzunehmen, sofern genügende Garantieen für eine ordnungsmäßige
Ausführung geboten werden.
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