160 $ 8. Die Rechte der Preußen.
das Gesetz, unter welchen Bedingungen die Eigenschaft
eines Preußen und die staatsbürgerlichen Rechte er-
worben, ausgeübt und verloren werden“. Diese Vor-
schrift hat die Bedeutung eines allgemeinen Prinzips,
daß die Rechtssphäre der einzelnen Preußen sowohl
nach der Seite der Staatsangehörigkeit (Eigenschaft
eines Preußen, Sein, Nichtsein, Ausübung derselben)
wie nach der Seite der staatsbürgerlichen Rechte
(Sein, Nichtsein, Ausübung derselben) „jeder Willkür-
maßregel“ entzogen sein und unter dem Schutz der in
Verfassung und Gesetz vorliegenden objektiven Rechts-
ordnung stehen soll (N.V., S. 1813; I. K., S. 645)
Während die staatsbürgerlichen Rechte an bestimmt
umschriebene gesetzliche Erfordernisse geknüpft sind
(vgl. Art. 70), werden die bürgerlichen Rechte vom
Staat unterschiedslos jedem Staatsangehörigen wegen
seiner rechtlichen Eigenschaft als Teilnehmer der
Staatsgenossenschaft gewährt. Sie sind teils affırma-
tiver, teils negativer Natur. Die ersteren haben zum
Inhalt den Anspruch: a) auf Schutz gegenüber dem
Auslande, $ 81 Einl. A.L.R.: „Den Schutz gegen aus-
wärtige Feinde erwartet der Staat lediglich von der
Anordnung seines Oberhauptes.“ Jetzt gibt Art.3R.V.
„allen Deutschen“ gleichmäßig Anspruch auf den Schutz
des Reiches gegenüber dem Auslande. Der preußische
Staat gewährt daneben dem Preußen noch konkurrierend
Schutz, sofern er einen eigenen Gesandtenverkehr
unterhält; b) auf Schutz im Inlande, insbesondere durch
Gewährung von Rechtshilfe in geordnetem Verfahren,
8$ 76-80 Einl. A.L.R.; c) auf Anteilnahme an der staat-
lichen Fürsorge im Gebiete der inneren Verwaltung,
$3, II 13 AL.R.
Die negativen „bürgerlichen Rechte“ (Grund- oder
Freiheitsrechte) verbürgen dem einzelnen Preußen ein
gewisses Maß freier Bewegung gegenüber den Ein-
wirkungen der Staatsgewalt; von ihnen handeln im