fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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welche Art der Belohnung in Gemeinden ohne öffentliches Schlachthaus den Vorzug ver- 
dient, gelten folgende Sätze: 
I. Für tierärztlich nicht vorgebildete Beschauer und für Tierärzte, welche die gesamte 
Schlachtvieh= und Fleischbeschau ausüben: 
1) für die Schlachtvieh= und Fleischbeschau zusammen: 
a. für ein Stück Rindvieh (eusschtehli der gälbey . N:z -,00—1, 50 ¼ 
b. für ein Schwein. . .. .. . . O,50-0,75 M. 
c. für ein Kalb, ein Schaf, eine Ziege oder einen Hund . 0,40- 0,60 .M. 
Diese Sätze gelten auch bei Not= und bei Hausschlachtungen ohne voraus- 
gegangene Schlachtviehbeschan; 
2) für die Schlachtviehbeschau ohne nachfolgende Fleischbeschau: 
a. für ein Stück Rindvieh (ausschließlich der Kälberr) 0,50—0,75 4, 
b. für ein Schwein, ein Kalb, ein Schaf, eine Ziege oder einen Hund 
0,30—0, 40 4: 
3) für die Beschau eingeführten Fleisches: 
a. für jedes Viertel eines Rindviehstücks mit Ausnahme der Kälber 
0,50 —0,75 ¼, 
b. für ein Schwein oder die Hälfte eines solchen 0),50—0,75 . M, 
C. für ein Kalb, ein Scef. eine Ziege oder einen Hund oder die Hälfte eines 
dieser Tiere . .. .. . 0.40-0,60 MA, 
d. für Fleischstücke bis zum Gesamtgenicht von 10 Kilogramm 0,30—0,40 M, 
e. für je weitere angefangene 10 Kilogrem 0.10—0,15 ; 
4) für die Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebs der Metzger rc., sowie für andere 
nicht besonders aufgeführte Verrichtungen nach dem Zeitaufwand für die Stunde 
0,50—1,00 .4:; 
5) Reisekosten bei Verrichtungen auherhelb des Behnoris für jeden zurückgelegten 
Kilometer 0,10—0,15 J. 
Für tierärztliche Beschauer, wacch. nur die den Tierärzten vorbehaltenen Zweige 
der Schlachtvieh= und Fleischbeschau ausüben: 
1) für die Schlachtvieh= und Fleischbeschau an einem Pferde zusammen 
1,35 —2,00 4; 
II. 
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