Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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7. Post= und Telegrapben-Wesen. 
Postaufträge nach der Schweiz. 
In den schweizerischen Kantonen Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, St. Gallen (mit Ausnahme 
der Stadt St. Gallen) und Appenzell Inner Rhoden besteht zur Zeit kein Wechselrecht. Da somit 
in diesen Theilen des schweizerischen Gebiets die Aufnahme von Wechselprotesten nicht stattfinden kann, so 
werden Postaufträge dahin, welche den Vermerk: „zum Protest“ oder „sofort zum Protest“ tragen, 
falls die Adressaten die Einlösung der den Postaufträgen beigefügten Wechsel verweigern, seitens der betref- 
fenden schweizerischen Postanstalten, mit dem Vermerk: „Verweigert, kein Wechselrecht“ versehen, 
ohne Verzug an die Absender zurückgesandt werden. # 
Berlin W., den 6. Juni 1876. 
Kaiserliches General-Postamt. 
  
Postaufträge und Postanweisungen im Verkehr mit der Schweiz. 
Vom 1. Juli ab können im Verkehr mit der Schweiz Gelder im Wege des Postauftrages bis zum Be— 
trage von 750 Franken (statt wie bisher von 1874 Franken) eingezogen werden. Postauftragsbriefe nach 
der Schweiz unterliegen dem Porto von 20 Pfennig für je 15 Gramm und außerdem einer Gebühr von 
20 Pfennig für jeden Brief. Der vom Adressaten eingezogene Betrag wird dem Absender, nach Abzug der 
Postanweisungsgebühr, mittelst Postanweisung zugestellt. 
Postanweisungen nach der Schweiz sind vom 1. Juli ab bis zum Betrage von 375 Franken 
(statt wie bisher von 187; Franken) zulässig. Die Gebühr beträgt bei Summen bis 100 Franken 40 Pfennig, 
über 100 bis 200 Franken 80 Pfennig, über 200 bis 300 Franken 1 Mark 20 Pfennig und über 
300 Franken 1 Mark 60 Pfennig. 
Telegraphische Postanweisungen werden bis zum Betrage von 200 Franken zur Beförderung nach 
der Schweiz angenommen. 
Berlin W., den 14. Juni 1876. 
Kaiserliches General-Postamt. 
  
Aufschrift auf postlagernden Briefen nach England. 
In England werden solche als „postlagernd“ bezeichnete Sendungen, bei welchen zur Angabe der Auf- 
schrift nur einzelne Buchstaben und Zahlen oder fingirte Namen angewendet sind, nicht an den 
Empfänger ausgehändigt, sondern als unbestellbar nach dem Aufgabeort zurückgeleitet. 
Berlin W., den 17. Juni 1876. 
Kaiserliches General-Postamt. 
 
	        
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