Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

— 25 — 
31. März 1870 die steuerfreie Verwendung des Branntweins zur Alkaloiden-Fabrikation zugelassen ist, jedoch 
dabei zu bestimmen, daß die zuvorige Denaturirung des Branntweins mit 1 Kilo Kampfer auf je 1000 Liter 
Spiritus zu 50 péCt. Tralles zu erfolgen habe. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. v. M. und J. beschlossen, bezüglich der Taravergütung 
für frische und getrocknete Südfrüchte (Nummer 25. h. 1. und 25. h. 2. c.) in doppelter Umschließung nach- 
stehende Bestimmungen zu treffen: 
1. Gehen Südfrüchte in inneren Umschließungen ein, so kann, wenn diese inneren Um- 
schließungen in Säckchen oder Bällchen bestehen, für dieselben eine zusätzliche Tara von 
2 pCt., und wenn sie in Schachteln, Körbchen oder Kistchen bestehen, eine zusätzliche Tara- 
von 10 péCt. neben der tarifmäßigen Tara für die äußere Umschließung bewilligt werden. 
2. Gehen Südfrüchte in Säckchen, Bällchen, Schachteln, Körbchen oder Kistchen ohne äußere 
Umschließung ein, so ist für erstere nur die sogenannte zusätzliche Tara von 2 beziehungs- 
weise 10 pCt. zu gewähren, ebenso darf 
3. auch in denjenigen Fällen, in welchen die äußere Umschließung der Südfrüchte vor der 
Verwiegung entfernt wird, sofern nicht Nettoverwiegung eintritt, für die oben bezeichneten 
inneren Umschließungen nicht die tarifmäßige, sondern nur die zusätzliche Tara gewährt 
werden. 
4. Auf Südfrüchte, welche in durchgeschnittenen (halben) Fässern eingehen, findet die tarif- 
mäßige Faßtara Anwendung. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 22. v. M. u. J. beschlossen, 
die Fortführung des bei den Ausgangsämtern geführten Annotations-Registers über den Durch- 
gangsverkehr mit den Fahrposten einzustellen und die zollamtliche Abfertigung darauf zu be- 
schränken, daß die zum Ausgange gestellten Poststücke mit den Inhaltserklärungen beziehungs- 
weise Revisionsnoten verglichen und letztere nach erfolgtem Ausgange der Stücke abgestempelt und 
gesammelt werden. 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Verfassung des Deutschen Reichs ist nach Vernehmung des 
Ausschusses des Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen 
der Königlich preußische Geheime Regierungsrath Keller-Holl zu Luxemburg der Königlichen 
Regierung zu Sigmaringen, dem Königlich württembergischen Steuer-Kollegium zu Stuttgart 
und der Großherzoglich badischen Zolldirektion zu Karlsruhe als Reichsbevollmächtigter für Zölle 
und Steuern mit dem Wohnsitze in Karlsruhe und der Reichsbevollmächtigte Königlich preußische 
Geheime Regierungsrath von Lessing zu Karlsruhe in gleich er Eigenschaft der Königlich sächsi- 
schen Zoll= und Steuerdirektion zu Dresden 
beigeordnet worden. "6 
  
4*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.