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II. Elsaß-Lothringen.
Das Real-Progymnasium zu Altkirch.
Die Realschule zu Münster.
Das Real-Progymnasium zu Schlettstadt.
Iy 77 7* 1 Thann.
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungs-Prüfung gefordert wird.
K. Oeffentliche.
na#n. Höhere Bürgerschulen, welche nicht zu denjenigen unter B. c. gehören.
1. Herzogthum Sachsen-Altenburg.
Die höhere Bürgerschule zu Altenburg.
II. Freie und Hansestadt Hamburg.
Die Realschule der reformirten Gemeinde zu Hamburg.
6. Heimath Wese n.
Die unverehelichte Wilhelmine L., welche in Berlin unbestritten ihren Unterstützungswohnsitz hut, erkrankte
in der benachbarten Gemeinde Friedenau, während sie daselbst im Dienste stand, und wurde, da der Arzt dies
für nothwendig erachtete, von dem Ortsarmenverbande Friedenau in das Elisabeth-Krankenhaus zu Berlin
gebracht. Friedenau hat seiner Verpflichtung gemäß die Kur= und Verpflegungskosten für die ersten 6 Wochen
der Krankheit an die Verwaltung des Krankenhauses, und zwar mit 2 Mark täglich, gezahlt. Der Zustand
der Kranken machte aber ihr Verbleiben im Krankenhause während weiterer 21 Tage nothwendig. Für diese
21 Tage hat der Ortsarmenverband Berlin die tarifmäßigen Kosten an Friedenau erstattet, der Ortsarmen=
verbund Friedenau, welcher, da die L. von ihm im Elisabeth-Krankenhause untergebracht worden, auch für diese
Zeit täglich 2 Mark bezahlen mußte, glaubt aber, daß ihm nicht blos der tarifmäßige Pauschalsatz von
6 Silbergroschen, sondern seine volle Auslage im Betrage von 2 Mark täglich von Berlin erstattet werden
müsse, was Berlin verweigert. Friedenau hat daher die Differenz mit 29 Mark 24 Pf. gegen Berlin einge-
klagt, und die Klage namentlich darauf gestützt, daß die L. sich seit dem Beginn ihrer Krankheit in dem zu
Berlin gehörigen Krankenhause, also im Bezirke desjenigen Armenverbandes befunden habe, in welchem sie
ihren Unterstützungswohnsitz hatte, daß mithin der Fall einer weiteren vorläufigen Unterstützung durch Friedenau,
den Ortsarmenverband ihres früheren Aufenthaltsorts, bei Ablauf der ersten 6 Wochen gar nicht vorgelegen
habe, daß auch Berlin rechtzeitig aufgefordert worden sei, nach Ablauf der 6 Wochen in die Armenfürsorge
für die L. einzutreten.
Der Ortsarmenverband Berlin hat die Abweisung der Klage beantragt, hierauf auch das Bezirks-
verwaltungsgericht zu Potsdam unter dem 8. April 1876 erkannt. Das Bundesamt für das Heimathwesen
hat durch Erkenntniß vom 9. September 1876 die erstrichterliche Entscheidung bestätigt. In den
Gründen
heißt es:
Nach §. 28. des Reichsgesetzes ist jeder hülfsbedürftige Deutsche vorläufig von demjenigen