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den Hinterbliebenen gewährten Bewilligungen nur von diesen verfolgt werden können und dem-
nach daraus, daß solche als die zur Beschreitung des Rechtsweges berechtigten Personen an-
geführt und die Rechtsansprüche als ihnen gewährt bezeichnet werden, nicht geschlossen werden
darf, daß damit der Gesetzgeber habe verneinen wollen, daß diese Rechtsansprüche zugleich auch
Rechte seien, welche, wie der 8. 7 sich ausdrückt, dem Beamten zugestanden worden sind.
Demnach ist auch der Einwand ungegründet, daß durch das Reichsbeamtengesetz eine
Aenderung an den durch die Gesetzgebung des Heimathsstaates dem vor Erlassung dieses
Neichsgesetes in den Reichsdienst eingetretenen Beamten garantirten Gnadenquartalen bewirkt
worden sei. .
Wird auch durch die Erhaltung dieser wohlerworbenen Rechte vorerst die gleichmäßige
Anwendung und Durchführung des Reichsbeamtengesetzes auf alle Beamten des Reichs nicht
möglich, so ist dieser Rechtszustand kein anderer, als wie er bei jeder Uebergangsperiode vor-
zukommen pflegt und von dem Grundsatze bedingt ist, daß durch den Wechsel der Gesetzgebung
wohlerworbene Rechte nicht verletzt werden dürfen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 18. v. Mts. beschlossen, daß Feld= oder Spannstühle, bestehend
aus einem sägebockartigen Gestell von rohem, gebeiztem oder polirtem Holze mit einem auf den beiden oberen
OQuerstäben desselben festgenagelten Sitze aus Segeltuch, als Holzwaaren in Verbindung mit anderen
Materialien der Tarifposition 13. f. zu unterstellen seien.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 18. v. Mts. beschlossen, die Bestimmungen des amtlichen
Waarenverxzeichnisses unter dem Artikel „Jußkissen“ bezw. „Kissen“ seien dahin auszulegen, daß Fußkissen, ge-
polsterte 2c., welche als Fußschemel anzusehen, d. h. mit einem hölzernen 2c. Gestell verbunden sind, als über-
zogene Möbel nach Tarifposition 13. g.,
dergl. Fußkissen ohne ein solches Gestell wie ausgefüllte Kissen nach Maßgabe des an der Schauseite
vorherrschenden Zeugstoffes, sofern sie aber mit einer schwer ins Gewicht fallenden Füllung von Sand,
Blei, Gußeisen, Stein r2c. versehen sind, wie überzogene Möbel zu behandeln sind.
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