54 1. Buch: Allgemeine Bestimmungen. 2. Abschnitt: Parteien.
streite kennt das LBG. nur die Beiladung, die in der zivilprozessualischen
-ebenintervention und der Beiladung der §§ 666, 856 vielfache Berührungspunkte
hat, aber nicht mit ihnen identisch ist.
Mit Müller, Die Begriffe der Verwaltungsrechtspflege 124 f., in
anzunehmen, daß die Beiladung des § 70 aus dem badischen Rechte
stammt. Das badische Recht geht, wie das preußische Recht, von der
Regel aus, daß die Verwaltungsgerichte bei ihren Erkenntnissen nicht über
den zur Entscheidung vor sie gebrachten Gegenstand und nicht über den
Kreis der in den Verhandlungen vertretenen Parteien hinausgehen sollen
(KreisO. v. 1872 § 149). Dabei werden die Entscheidungen, die für und
gegen alle wirken, unberücksichtigt gelassen. Da es aber Fälle gibt, in
denen eine Entscheidung auch gegenüber dritten Personen eine Wirkung
ausüben könnte, so sollen, damit diese Wirkung eintritt, jene Personen
zur Wahrung ihrer Rechte beigeladen werden; ohne Beiladung bleibt die
Wirkung aus (Kunze, Die Beiladung, Verwirch. 1 198f.; J. Weismann,
Hauptinterventron 5). Diese Vorgeschichte und das Rechtsinstitut der
kanonischen Zitation lassen erkennen, daß das Gesetz nicht beabsichtigt hat,
Interessenten, gegen die eine Entscheidung von selbst wirkt, weil fie
gegen alle wirkt, beizuladen, sondern lediglich den engeren Kreis solcher
Personen (Rechtssubjekte, Behörden), gegen die ohne die Beiladung jene
Wirkung nicht eintreten kann und nicht eintritt, zum Verfahren durch
Beiladung zuzuziehen.
Die Beiladung nun kann erfolgen in der ersten und in der Berufungsinstanz.
Ist sie einmal erfolgt, so darf der Richter sie wider den
Willen des Beigeladenen nicht aufheben, auch nicht die höhere Instanz
(Erk. v. 6. X. 98 OBG. 34 450). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
v. 6. X. 98 irrt indessen in einem Punkte. Hat nämlich der
Richter erster Instanz die Beiladung ohne Grund verfügt, z. B. weil die
Entscheidung das Interesse des Beigeladenen gar nicht berührt, so war
sie unzulässig, hatte keine Wirkung gegen den Beigeladenen und deshalb
konnte sie wieder aufgehoben werden. Die Aufhebung benachteiligt den
Beigeladenen in keiner Weise.
Die Frage, ob die Beiladung erfolgen soll, hängt trotz Antrags
einer Partei von dem Ermessen des Gerichts ab. Gegen die Verfügung
des Gerichts steht die Beschwerde nach § 110 LBG. an die zunächst
höhere Instanz, die endgültig entscheidet, offen. Ein gleiches Ermessen
waltete bei der Adzitation des § 5 Tit. 17 Allg Gerichts O. ob; auch diese
wurde vom Richter von Amts wegen bewirkt. Beide Rechtsinstitute gehen
indes darin auseinander, daß der Adzitat die Stellung einer Auskunftsperson
hatte, während bei dem Beigeladenen davon nicht die
Rede sein kann.
Da es dem freien Ermessen des Instanzrichters unterliegt, ob er die
Beiladung verfügen will, so kann die nicht erfolgte oder ungerechtfertigte