Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

                              Central-Glatt 
                                  für das 
                             Deutsche Reich. 
— 
                                   Reichskanzler. Amt. 
.—.— — 
  
In beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Prännmerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
            
  
Berlin, Freitag, den 23. März 1877. 
Nr..12. 
  
  
  
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Mitthei- 
lung, betr. Rinderpest; — Verweisung von Ausländern aus 
dem Reichsgebiet; — Uebersicht der nach der Verfassung 
und den Gesetzen des Reichs festzustellenden Bevölkerungs-= 
zahlen nach der Zählung vom 1. Dezember 1875 Seite 147 
A. Münz-Wesen: Uebersicht über die Ausprägung von Reichs- 
münzen; — Uebersicht über die bis Ende Februar 1877 
für Rechnung des Deutschen Reichs zur Einziehung glang 
ten Landes-Silber= und Kupfermünzen. . 150 
3. Finanz-Wesen: Goldankäufe seitens der Reichsbank; — 
Nachweisung der Einnahmen an Zöllen und gemeinschaftlichen 
Verbrauchssteuern, sowie anderer Einnahmen im Deutschen 
Reich für die Zeit vom 1. Januar bis zum Schlusse des 
Monats Februar 1877; — Status der deutschen Noten- 
banken Ende Februar 1877 . 153 
  
4. Marine und Schiffahrt: Uebersicht über die Zahl der im 
5. 
Jahre 1876 von den Schiffsvermessungs-Revisions= und 
Schiffsvermessungs-Behörden ausgefertigten Schiffs-Meß- 
briefe; — Beginn einer Seeschiffer-Prüfung; — Ertheilung 
von Flaggenattesten. 156 
Zoll= und Steuer-Wesen: Befugnisse von Steuerstellen 160 
6. Militär-Wescn: Nachtrags-Verzeichniß solcher höheren Lehr- 
anstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig= freiwilligen 
Militärdienst berechtigt sind; — Namhaftmachung von Lehr- 
anstalten, denen provisorisch gestattet worden, solche Zeugnisse 
auszustellen; — desgl. von Gymnasien, welche ihren von 
der Theilnahme am Unterricht in der griechischen Sprache 
dispensirten Schülern Befähigungszeugnisse ertheilen dürfen 
161 
                                1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
                                          Bekanntmachung. 
Seit Erlaß der Bekanntmachung vom 15. d. M. (Seite 135) sind neue Fälle des Auftretens der Rinder- 
pest innerhalb des Reichsgebiets nicht vorgekommen. 
Berlin, den 22. März 1877. 
                          Das Reichskanzler-Amt.                                                                                                                Eck  
  
Auf Grund des §. 362 deg Strafgesetzbuchs sind 
1. der Weber Franz Pohl, geboren und zuletzt wohnhaft zu Rokitnitz in Böhmen, 20 Jahre 
alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung zu Breslau vom 8. Fe- 
bruar d. J.; 
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