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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Nachdem die Kaiserlich deutsche Zollabfertigungsstelle am Bahnhofe der Centralbahn zu Basel zur Vornahme
jeder Zoll= oder Steuererhebung und jeder zoll= oder steueramtlichen Abfertigung von Eisenbahngütern ohne
Einschränkung, sowohl bei der Einfuhr, als auch bei der Ausfuhr und Durchfuhr ermächtigt worden ist, tritt
dieselbe mit den erwähnten Befugnissen unter der Bezeichnung:
Kaiserlich deutsches Nebenzollamt I. Basel
vom 1. April d. J. ab in Wirksamkeit und bildet das Grenz-Eingangs= und Ausgangsamt für den Eisenbahn=
verkehr zwischen Elsaß-Lothringen und der Schweiz.
Das Nebenzollamt I. St. Ludwig, welches zur Zeit für diesen Verkehr das Grenz-Eingangs= und
Ausgangsamt ist, bleibt als solches nur noch für den Landverkehr bestehen.
4. Maaß= und Gewichts-Wesen.
Bekanntmachung,
betressend die zur Beglaubigung der periodischen Nacheichung der gußeisernen Gewichte deutscher
Form in Elsaß-Lothringen anzuwendenden Stempel.
Auf Grund des Artikels 19 der durch Gesetz vom 19. Dezember 1874 (Reichs-Gesetzblatt und Gesetzblatt
für Elsaß-Lothringen 1875 Nr. 1) in Elsaß-Lothringen eingeführten Maaß= und Gewichtsordnung vom
17. August 1868 (Bundes-Gesetzblatt S. 473) wird hierdurch zusätzlich zu S. 75 der durch Bekanntmachung
vom 15. Mai 1875 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen Nr. 12) in Elsaß-Lothringen eingeführten Eichordnung
vom 16. Juli 1869 (besondere Beilage zu Nr. 32 des Bundes-Gesetzblattes) Folgendes bestimmt: ·
An die Stelle der Zahl der Aufsichtsbehörde tritt bei den zur Beglaubigung der perio-
dischen Nacheichung der gußeisernen Gewichte deutscher Form in Elsaß-Lothringen anzuwendenden
Stempeln das für jedes Jahr gemäß §. 9 der Verordnung des Oberpräsidenten von Elsaß-
Lothringen vom 27. Mai 1876 über die periodische Nacheichung der Maaße, Gewichte und Waagen
(amtlicher Theil der Straßburger Zeitung vom 30. Mai 1876 Nr. 124) von dem Oberpräsidenten
zu bestimmende besondere Nacheichungszeichen (Jahresstempelzeichen).
Berlin, den 3. März 1877.
Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission.
Foerster.