Volltext : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

XV.  Verwaltungszwangsverfahren.  455

aufzuheben  seien.  Die  thatsächlichen  Behauptungen,  welche  den  Antrag
begründen,  sind  glaubhaft  zu  machen.

In  dringenden  Fällen  kann  das  Vollstreckungsgericht  eine  solche
Anordnung  erlassen,  unter  Bestimmung  einer  Frist,  innerhalb  welcher
die  Entscheidung  des  Prozeßgerichts  beizubringen  sei.  Nach  fruchtlosem
Ablaufe  der  Frist  wird  die  Zwangsvollstreckung  fortgesetzt.

Die  Entscheidung  über  diese  Anträge  kann  ohne  vorgängige  mündliche
  Verhandlung  erfolgen.

8  689.  Das  Prozeßgericht  kann  in  dem  Urtheile,  durch  welches
über  die  Einwendungen  entschieden  wird,  die  in  dem  vorstehenden
Paragraphen  bezeichneten  Anordnungen  erlassen  oder  die  bereits  erlassenen
Anordnungen  aufheben,  abändern  oder  bestätigen.  In  Betreff  der  Anfechtung
  einer  solchen  Entscheidung  finden  die  Vorschriften  des  §  656
entsprechende  Anwendung.

27.  Hat  die  Pfändung  zu  einer  vollständigen  Deckung  der
beizutreibenden  Geldbeträge  nicht  gelührt  oder  wird  glaubhaft
gemacht,  daß  durch  Pfändung  eine  vollständige  Deckung  nicht  zu
erlangen  sei,  so  ist  der  Schuldner  auf  Antrag  der  für  die  Einziehung
  des  Geldbetrages  zuständigen  Stelle  verpflichtet,  ein  Vergechas
  seines  Vermötene  vorzulegen,  in  Betreff  seiner  Forderungen

en  Grund  und  die  Beweismittel  zu  bezeichnen,  sowie  den  Offenbarungseid
  dahin  zu  leisten:
daß  er  sein  Vermögen  vollständig  angegeben  und  wissentlich
  nichts  verschwiegen  habe.

Für  die  Abnahme  des  Offenbarungseides  ist  das  Amtsgericht
zuständig,  in  dessen  Bezirk  der  Schuldner  seinen  Wohnsitz  oder
in  Ermangelung  eines  solchen  seinen  Aufenthaltsort  hat;  für  das
Verfahren  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  781  bis  795  der  Deutschen
  Civilprozeßordnung;  jedoch  ist  die  Jorauszahlung)  der  Verpflegungskosten
  nicht  erforderlich,  wenn  die  Leistung  des  Offenbarungseides
  wegen  solcher  Geldbeträge  beantragt  ist,  welche  an
den  Staat  zu  entrichten  sind.

8  45  Abs.  5.
B.  Zwangsvollstreckung  in  körperliche  Sachen.
26.  Die  Pfändung  der  im  Gewahrsam  des  Schuldners  befindlichen

  körperlichen  Sachen  wird  dadurch  bewirkt,  daß  der  Vollziehungsbeamte
  dieselben  in  Besitz  nimmt.

Werden  die  Sachen  im  Gewahrsam  des  Schuldners  belassen,
so  ist  durch  Anlegung  von  Siegeln  oder  auf  sonstige  Weise  die

Pfändung  ersichtlich  zu  machen.