XV. Verwaltungszwangsverfahren. 455
aufzuheben seien. Die thatsächlichen Behauptungen, welche den Antrag
begründen, sind glaubhaft zu machen.
In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche
Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb welcher
die Entscheidung des Prozeßgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem
Ablaufe der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
Die Entscheidung über diese Anträge kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen.
8 689. Das Prozeßgericht kann in dem Urtheile, durch welches
über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden
Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen
Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. In Betreff der Anfechtung
einer solchen Entscheidung finden die Vorschriften des § 656
entsprechende Anwendung.
27. Hat die Pfändung zu einer vollständigen Deckung der
beizutreibenden Geldbeträge nicht gelührt oder wird glaubhaft
gemacht, daß durch Pfändung eine vollständige Deckung nicht zu
erlangen sei, so ist der Schuldner auf Antrag der für die Einziehung
des Geldbetrages zuständigen Stelle verpflichtet, ein Vergechas
seines Vermötene vorzulegen, in Betreff seiner Forderungen
en Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, sowie den Offenbarungseid
dahin zu leisten:
daß er sein Vermögen vollständig angegeben und wissentlich
nichts verschwiegen habe.
Für die Abnahme des Offenbarungseides ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder
in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat; für das
Verfahren gelten die Vorschriften der §§. 781 bis 795 der Deutschen
Civilprozeßordnung; jedoch ist die Jorauszahlung) der Verpflegungskosten
nicht erforderlich, wenn die Leistung des Offenbarungseides
wegen solcher Geldbeträge beantragt ist, welche an
den Staat zu entrichten sind.
8 45 Abs. 5.
B. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen.
26. Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen
körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Vollziehungsbeamte
dieselben in Besitz nimmt.
Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen,
so ist durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die
Pfändung ersichtlich zu machen.