Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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zu versehen. Im Falle eines Bedenkens gegen die neuen oder erneuerten 
Versicherungsverträge haben sie sich, nach Umständen unter Zuziehung der ver- 
pflichteten Ortstaxatoren, von dem Vorhandensein und dem Werthe der zur 
Versicherung bestimmten Mobilien zu überzeugen. Ueber die genehmigten Ver- 
sicherungsverträge sind von ihnen, nach Maßgabe bereits früher ertheilter In- 
struktionen, gehörig eingerichtete Kontrole-Bücher pünktlich zu führen. 
7. Vernachlässigungen der unter Ziffer 1—5 enthaltenen Vorschriften 
von Seiten der Versicherungs-Anstalten oder der Agenten werden mit Geld- 
strafe bis zu 150 Mark oder entsprechender Haft geahndet; daneben bleibt, 
wie bisher, die Zurückziehung der der betreffenden Versicherungs-Anstalt für 
den Geschäftsbetrieb im Großherzogthume ertheilten Konzession vorbehalten. 
8. Die Versichernden werden wiederholt darauf hingewiesen, daß der 
Abschluß von Verträgen über Versicherung im Großherzogthume befindlicher 
Gebäude oder Mobilien bei außerhalb des Großherzogthums ihren Sitz habenden 
Feuer-Versicherungs-Anstalten nur gestattet ist, wenn letztere nach Maßgabe der 
Bestimmungen der höchsten Verordnung vom 19. September 1860 (Regierungs- 
Blatt S. 83) zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthume zugelassen sind. 
Vernachlässigungen dieser Bestimmung sowohl als der vorstehend unter 
Zisfer 1—5 enthaltenen Vorschriften ziehen die Koufiskation der bei ein- 
tretendem Brandunglück von den betreffenden auswärtigen Versicherungs-Anstalten 
zu zahlenden Entschädigungssummen nach sich. 
9. Die Verordnung vom 4. Dezember 1855 (Regierungs-Blatt S. 170) 
ist aufgehoben. 
Weimar, den 30. Dezember 1881. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
/122) III. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums vom 28. Dezember 1880 — Regierungs-Blatt S. 303 — 
die Veränderungen der Arzneitaxe betreffend, wird hierdurch Folgendes ver- 
ordnet:
	        
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