verwertet, während es denselben ın allen anderen Fällen
lediglich als straferhöhendes, nicht schärfendes Moment erachtet.
Wesentlich ist dem Rückfall in sämtlichen genannten
Fällen, daß nur der gleichartige (spezielle), nicht aber der
ungleichartige (generelle) berücksichtigt wird; derjenigen
Handlung, welche den Rückfall begründet, müssen zu diesem
Zwecke ganz bestimmte, gleichartiges oder wenigstens verwandte
Delikte vorausgehen. Weiter ist hervorzuheben, daß
außer dem in $ 250 Ziff. 5 normierten Falle (Raub) nicht
schon der einmalige Rückfall, sondern nur der wiederholte
Rückfall eine Strafschärfung bedingen kann. Endlich muß
die dem Rückfall vorausgehende Tat rechtskräftig abgeurteilt,
ja noch mehr, bereits ganz oder teilweise verbüßt,
bezw. erlassen sein. In negativer Beziehung darf zwischen
beiden Delikten nicht ein längerer Zeitraum als 10 Jahre
liegen, widrigenfalls Rückfallsverjährung eingetreten ist.
Das sind im’großen und ganzen die charakteristischen
Merkmale des Rückfalles, wie ihn das RStGB.: kennt.
Nicht unwesentlich weicht ın dieser Hinsicht die
bayer. FStGG. ab.
a) Der Rückfall als Strafschärfungsgrund.
Der Geltungsbereich des strafschärfenden Rückfalles
ist nicht auf spezielle Fälle beschränkt; das dem Rückfalle
vorausgegangene Delikt braucht auch nicht gleichartig zu
sein, es genügt vielmehr irgend eine Verurteilung wegen FF.,
mag es nun ein Holz-, Weide- oder sonstiger Frevel sein,
und zwar gleichviel ob sich die Tat als Täterschaft, Anstiftung
oder Beihilfe qualifiziert. Verurteilungen auf Grund
des $ 361 Ziff. 9 können selbstverständlich um deswillen
nicht in Betracht kommen, weil diese Handlungen nicht
als FF. erscheinen, sondern, wie bereits gesagt, lediglich
aus prozessualen Gründen dem FG. eingereiht wurden, ebensowenig
Verurteilungen wegen Civilverantwortlichkeit, wohl
aber Verurteilungen aus Art. 98 und 100 des diesrh., bezw.
Art. 39 des linksrh. FG.
In weiterer Abweichung vom RStGB. ist auch nicht
erfordert, daß die Strafe wegen des vorausgegangenen Frevels
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