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zu 12 und 13 wegen Bettelns, nach mehrmaliger rechtskräftiger Verurtheilung
wegen der gleichen Uebertretung innerhalb der letzten drei Jahre,
zu 17 wegen Landstreichens, Führung falschen Namens und Gebrauchs falscher Legi—
timationspapiere,
und
auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs sind:
22. der Arbeiter Andreas Sorokin, geboren und ortsangehörig zu Czenstochau in Russisch-
Polen, zuletzt wohnhaft zu Zabrze, 38 Jahr alt, durch Beschluß der Königlich preußischen
Bezirks-Regierung zu Oppeln, vom 28. März d. J.,
23. der Ziegelarbeiter Franz Tonassi aus Varmo, Distrikt Codroipo, Provinz Udine, Stalien,
27 Jahr alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts II. zu Bamberg, vom
19. Januar d. J.,
24. der Handelsmann Abraham Gompers, geboren!zu Dordrecht, wohnhaft zu Arnheim,
Niederlande, durch Beschluß der Königlich württembergischen Regierung des Neckarkreises
vom 23. März d. J.,
nach Verbüßung gerichtlich erkannter Zuchthausstrafen,
zu 22 um 24 wegen einfachen Diebstahls nach mehrmaliger Bestrafung wegen
Diebstahls,
zu 23 wegen schweren Diebstahls und versuchten schweren Diebstahls,
aus dem Reichsgebiet ausgewiesen worden.
2. Handels= und Gewerbe-Wesen.
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Bekanntmachung.
Nach einem zwischen den Regierungen Italiens und Deutschlands neuerdings getroffenen Abkommen wird die
don italienischer Seite erklärte Kündigung des Handelsvertrages zwischen dem Zollverein und Italien vom
31. Dezember 1865 und des Schiffahrtsvertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien vom
14. Oktober 1867 erst mit dem 1. Januar 1878 in Wirksamkeit treten.
Bis dahin bleiben die erwähnten Verträge in Kraft.
Berlin, den 30. April 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.