Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1094 Nr 155. 1917. 
Jeder, der Treibriemen stiehlt, vergreift sich nicht nur an fremdem Eigentum, 
sondern beeinträchtigt in der gegenwärtigen Kriegszeit dadurch gleichzeitig in schwerster 
Weise die heimische Kriegsindustrie, stört die Herstellung von Kroenag uu zur Ab- 
wehr unserer Feinde und begeht damit Verrat am Vaterlande. 
Unter Umständen kann eine derartige Straftat unmittelbar als Landesverrat mit 
Zuchthaus bis zu 10 Jahren geahndet werden. Um aber in jedem Falle eines Treib- 
riemendiebstahls den Dieb ebenso wie den Hehler, die durch ihr vaterlandsloses Treiben 
die Sicherheit des Reiches gefährden, ein für allemal unschädlich zu machen, werde ich 
jeden, der von jetzt an einen Treibriemendiebstahl begeht oder als Hehler von ge- 
stohlenem Trcibriemenleder festgestellt wird, soweit und solange er nicht schon in Unter- 
suchungs= oder Strafhaft ist, für die Dauer des Krieges in militärische Sicherheitshaft 
nehmen. · " 
Zusatz: Die Zivilbehörden werden um Bekanntmachung ersucht. 
Gleichzeitig ersuche ich die Staatsanwaltschaft und die Organe des polizeilichen 
Sicherheitsdienstes der Verfolgung der Treibriemendiebstähle besondere Aufmerksamkeit 
zuzuwenden, gegen Dicbe und Hehler in allen derartigen Fällen zur vorläufigen Fest- 
nahme zu schreiten und gerichtliche Haftbefehle zu erwirken. Bei Freilassung der Täter 
aus der Untersuchungs= und Straphaft ersuche ich, mir rechtzeitig wegen Anordnung der 
militärischen Sicherheitshaft zu berichten. 
Auch in bereits vor Erlaß dieser Bekanntmachung verübten, besonders schweren 
Fällen von Treibriemendiebstählen, in denen durch die erfolgte Bestrafung das mili- 
tärische Sicherheitsinteresse nicht hinreichend gewahrt erscheint, insbesondere bei der 
Veranlagung des Täters eine Wiederholung dor Straftat zu befürchten steht, ersuche ich, 
Anträge auf Anordnung der Sicherheitshaft zu stellen. 
Viese Bekanntmachung ist auch durch öffentlichen Anschlag zu verbreiten. 
v. Falk. 
(2) Bekanntmachung vom 4. September 1917, betreffend Guthaben des 
cinesischen Staates. 
achstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 
IX. Armeekorps vom 28. August d. Is., betreffend Guthaben des chinesischen 
Staates, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 4. September 1917. 
4 Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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