Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

— 275 — 
welche sich aus der Ungewißheit der Handeltreibenden in Betreff solcher Plätze ergeben könnten, welche besetzt 
und Reglements und Tarifen unterworfen sind, wird die spanische Regierung in jedem einzelnen Falle 
die effektive Besetzung eines Platzes im Sulu-Archipel den Regierungen Deutschlands und Großbritanniens 
mittheilen und gleichzeitig die Handeltreibenden durch eine entsprechende, in den amtlichen Zeitungen von 
Madrid und Manila veröffentlichte Bekanntmachung davon unterrichten. Die für die gegenwärtig besetzten 
Plätze vereinbarten Tarife und Handelsvorschriften sollen auf die später von Spanien besetzten Plätze erst 
nach einer Frist von sechs Monaten, vom Tage der betreffenden Bekanntmachung in der amtlichen Zeitung 
von Madrid ab gerechnet, anwendbar sein. 
Es ist dabei immer vorausgesetzt, daß kein Schiff und kein Angehöriger des Deutschen Reichs, 
Großbritanniens oder der andern Mächte verpflichtet sein soll, einen der besetzten Plätze zu berühren, sei es 
auf der Fahrt nach oder von einem der von Spanien nicht besetzten Plätze, und daß demselben, weder aus 
diesem Grunde, noch wegen irgend einer Gattung der für einen nicht besetzten Platz des Archipels bestimmten 
Waaren ein Nachtheil verursacht werden darf. 
IV. 
Die drei, durch die Unterzeichneten vertretenen Regierungen verpflichten sich gegenseitig, die gegen- 
wärtigen Deklarationen zu veröffentlichen und dieselben durch ihre Vertreter, Konsularbeamten und Befehls- 
haber der maritimen Streitkräfte in den östlichen Meeren genau befolgen zu lassen. 
V. 
Wenn die Regierungen Deutschlands und Großbritanniens ihre Zustimmung zu dem gegenwärtigen 
Protokoll innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen von heute an nicht verweigert haben, oder wenn sie ihre 
Zustimmung vor Ablauf dieser Frist durch die Vermittelung ihrer unterzeichneten Vertreter erklären lassen, 
so sollen die gegenwärtigen Deklarationen sofort in Kraft treten. 
Geschehen zu Madrid, den 11. März 1877. 
Manuel Silvela. Hatzfeldt. Layard. 
  
7. Eisenbahn-Wesen. 
  
Reichs-Eisenbahn-Amt. 
An 15. d. Mts. wird die zur Frankfurt-Bebraer Eisenbahn gehörige, 2),/12 Kilometer lange Bahnstrecke 
Sachsenhausen-Louisa, welche die Frankfurt-Bebraer mit der Hessischen Ludwigs-Bahn verbindet, für den 
Personenverkehr eröffnet werden. 
Berlin, den 12. Mai 1877. 
In Vertretung: 
Körte. 
  
42
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.