Full text : Bismarcks Staatsrecht.

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einem  Kriegsministerium  behalten,  aber  die  Kontingente  waren
als  Armeekorps  förmlich  in  das  Reichsheer  einverleibt  und  auf
den  Reichsetat  übernommen.  Zwar  sagt  der  Titel  63  der
Reichsverfassung:⁹⁵)  „Die  gesamte  Landmacht  des  Reiches  wird
ein  einheitliches  Heer  bilden,  welches  in  Krieg  und  Frieden  unter
dem  Befehle  des  Kaisers  steht“,  aber  im  Fortgange  desselben
Artikels  ist  auch  von  der  „Königlich  Preußischen  Armee“  die  Rede,
und  in  demselben  Abschnitt  der  Verfassung  wird  von  den
übrigen  Kontingenten,  von  dem  „bayrischen  Heer“,  von  den
„eigenen  Truppen  der  Bundesfürsten  und  Senate“  gesprochen,
und  Laband  stellt  an  die  Spitze  seiner  Darstellung  des  Militärrechts
  den  Satz:  „Es  gibt  kein  Heer  des  Reiches,  sondern  nur
Kontingente  der  Einzelstaaten.“  ⁹⁶)

Dieser  Rechtszustand  aber  erfährt  wichtige  tatsächliche  Änderungen.
  Unterscheidet  man  zwischen  den  Rechten  des  Oberfeldherrn
  und  des  Kontingentsherrn,  so  ruhen  diese  Rechte  in
Preußen  und  in  Elsaß=Lothringen  gemeinsam  in  der  Hand  des
Kaisers,  in  Bayern  im  Frieden  gemeinsam  in  der  Hand  des
Königs,  in  allen  übrigen  Staaten  sind  sie  verfassungsrechtlich
getrennt.  Tatsächlich  sind  wieder  in  allen  diesen  Staaten  —
mit  Ausnahme  von  Sachsen  und  Württemberg  —  die  Rechte
des  Kontingentsherrn  durch  Militärkonventionen  auf  Preußen
übertragen,  sodaß  nur  vier  Kontingente  bestehen  bleiben,  das
preußische,  bayrische,  sächsische  und  württembergische.  Die  Befugnisse
  der  vier  Kontingentsherren  sind  für  die  einzelnen
Staaten  ganz  verschieden  abgegrenzt.  Ebenso  sind  durch  die
Militärkonventionen  die  Rechte  und  Pflichten  der  Beteiligten
nicht  einheitlich  geordnet.  Die  Kontingente  einzelner  Staaten,
wie  Schwarzburg=Sondershausen,  Waldeck,  Lippe=Detmold,
Schaumburg=Lippe  und  der  Hansestädte  sind  ganz  aufgelöst;
die  Wehrpflichtigen  werden  in  preußische  Truppenteile  eingestellt.

⁹⁵)  efr.  Anmerkung  Nr.  11.

⁹⁶)  efr.  Professor  Dr.  Paul  Laband:  „Das  Staatsrecht  des  Deutschen
Reiches“  in  Dr.  Max  v.  Seydels  Handbuch  des  öffentlichen  Rechts,  1894.
Freiburg,  Leipzig,  Akad.  Verlagsbuchh.  II,  1,  pag.  228.