Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(139) 
159. Niemand soll wissentlich solche Sachen annehmen, kaufen, in Verwahrung Befrafüng der- 
,-. . «—««. .;»- - ·- jenigen, welche 
nehmen, oder sonst an sich bringen, von denen er weiß, daß se durch Marodiren oder marodirte oder 
Plünderung erlange worden sind. geplünderte Ef- 
Die Verletzung dieses Verbots wird, nach Maasgabe des dabei beabsichtigten oder dar- keesensisen. 
aus gezogenen Gewinns, geahnder: wahrung meh- 
men, oder so 
a.) am Offiziere: mit achttaͤgigem Arrest bis sechsmonatlichem Festungsarrest; an sich gespn 
b.) am Untkeroffiziere: mit viertägigem gemeinen bis sechswöchenrlichem Arbeitsarrest bei 
Wasser und Brod; 
Zc.) am Gemeinen: mit zweitägigem gemeinen bis dreiwöchentlichem Arbeitsarrest bei 
Wasser und Brod; 
d.) an uͤnbewehrten, welche in den Bestandlisten der Truppen gefuͤhrt werden, nach 
Beschaffenheit ihres Ranges, in Gemaͤsheit der Bestimmungen a, b und c, und 
e) an Marketendern und andern bei den Truppen besindlichen , in den Bestandlisten 
derselben nicht stehenden Unbewehrten: mir achrtägigem bis sechswöchentlichem, und, wenn 
von ihnen ein Gewerbe damit getrieben worden, bis dreimonarlichem Arbeitsarrest bei Was- 
ser und Brod. 
Diese, den Marketendern und andern, in den Bestandlisten der Truppen niche geführ- 
ten Unbewehrten, angedrohete Strase, wird in dem Falle bis zu einjähriger Decenrion in 
der Militairstrafanstalt ersten Grades erhöhe#, wenn der Gegenstand, dessen dieselben sich 
angemaßt haben, von solcher Beure herrührt, welche einem nach Maasgabe des Arrikels 
154., auf dem Schlachtfelde, oder in dessen Nähe gelegenen, und noch lebend, jedoch 
nicht mehr kampffähig gewesenen Menschen geraubr, und wissentlich, als solche Beute, von 
ihnen gekauft, oder auf irgend eine Weise an sich gebrache, oder in Besitz 6 oder in Ver— 
wahrung genommen worden ist. 
160. Jede im Zustande des Friedens, sowohl im In= als im Auslande, unternom= Bestrafung der 
mene Zueignung fremden Eigenthums, gleichviel, ob der Gegenstand zu den gewöhnlichen Verbrechen ge- 
unmittelbaren tebensbedürfnissen gehört, oder niche (Art. 139.), soll, in sofern nicht, ben dar 7 
vermöge der Eigenschaft des Bestohlnen, die Vorschriften des 1 21en Abschnirts Artikel 217. denszeiten. 
ff. in Anwendung zu bringen sind, nach den Grundsätzen des gemeinen peinlichen Reches 
beurtheilc und bestraft werden. 
161. Alles durch Marodiren oder Plünderung erlangte fremde Eigenthum ist den Versüguug ͤber 
Eigenthuͤmern, ohne Unterschied des Landes, welches die letzteren bewohnen, jedesmal zuruͤck das beie Tn= 
zu geben, oder dafern die Eigenthümer niche in Erfahrung gebracht werden können, zum dern Geraubse, 
Besten des Milirairfiscus öffentlich zu verkaufen. 
162. Ueberhaupt ist Jeder für das durch Marodiren oder Plünderung geraubte feemde für welches, 
Eigenthum, wenn solches nicht mehr vorhanden ist, so wie für die dabei beschädigten Ge= wenn es vicht
	        
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