Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

                                           — 424 — 
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs sind: 
1. der frühere Fleischer, jetzige Tagearbeiter Franz Gruß aus Furth, Kreis Budweis in 
Böhmen, 44 Jahre alt, 
2. der Weber Johann Laska aus Groß-Borowitz, Bezirk Gitschin in Böhmen, 36 Jahre alt, 
zu 1 und 2 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung zu Liegnitz 
vom 17. Juli d. J., 
3. die unverehelichte Barbara Wardislaw, geboren zu Pordoschau in Böhmen, 19 Jahre 
alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung zu Schleswig vom 
18. August d. I., 
4. der Tapeziergehülse Heinrich Hofer, geboren am 26. November 1858 zu Wien, 
5. der Kellner Johann Hofer, geboren am 15. April 1860 zu Wien, 
6. der Glaser Emil Kaltenecker, geboren am 1. September 1857 zu Linz in Oesterreich, 
zu 4 bis 6 durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Stade vom 
8. August d. J., 
7. der Goldarbeiter L. Solwitzig aus Kowno in Rußland, geboren im Jahre 1856, durch 
Beschluß des Magistrats der Königlich bayerischen Stadt Hof vom 12. Juli d. J., 
8. der Schuhmachergesell Wenzel Stepanek aus Schüttenhofen in Böhmen, 45 Jahre alt, 
9. die unverehelichte Tagelöhnerin Therese Kobold (richtiger Mennlein) aus Lennschit, 
Bezirk Laun in Böhmen, 26 Jahre alt, 
10. der Schmiedegesell Karl Kuba aus Satalice, Bezirk Karolinenthal in Böhmen, geboren 
am 8. September 1841, 
11. der Schneidergesell Johann Kopatzky, 28 Jahre alt, aus Böhmisch-Eisenstein, Bezirk 
Schüttenhofen in Böhmen, 
zu 8 bis 11 durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts zu Regen vom 
(zu 8 und 9) 17. bezw. (zu 10 und 11) 19. Juli d. J., 
12. die unverehelichte Tohanne Gustavson aus Madesjoe in Schweden, geboren zu Calmar 
am 21. Juli 1854, zuletzt in Dienst zu Bergerbrücke im Fürstenthum Lübeck, durch Be- 
schluß der Großherzoglich oldenburgischen Regierung zu Eutin vom 23. Juli d. J., 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung 
zu 1 und 10 wegen Diebstahls, Landstreichens und Bettelns, 
zu 2, 4 bis 6, 8, 9 und 11 wegen Landstreichens und Bettelns, 
zu 3 und 12 wegen gewerbsmäßiger Unzucht, 
zu 7 wegen Landstreichens, Bettelns und Führung falschen Namens und falscher 
Legitimationspapiere, 
und 
auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs ist: 
13. die unverehelichte Marie Warga, geboren und ortsangehörig zu Turocz, Komitat Sz.-Marton 
in Ungarn, 22 Jahre alt, nach Verbüßung einer ihr wegen wiederholten schweren und 
einfachen Diebstahls gerichtlich zuerkannten Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, durch 
Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung zu Breslau vom 4. Juli d. J., 
aus dem Reichsgebiet ausgewiesen worden. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.