Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

                                          — 432 — 
8. der Maurer Gerhard Ringelink aus Terborgh in den Niederlanden, 46 Jahre alt, 
zu 7 und 8 durch Beschluß des Königlich preußischen Bezirks-Regierung zu Düssel— 
dorf vom 17. bezw. 28. August d. J., 
9. der Schlosser Anton Beck aus Sandau bei Eger in Böhmen, 40 Jahre alt, durch Beschluß 
der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Zwickau vom 27. Juli d. J., 
10. der Weber Emil Keil, geboren und ortsangehörig zu Rumburg in Böhmen, 25 Jahre 
alt, ß Seschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Dresden vom 
31. Juli d. J., 
11. der Tagearbeiter Josef Franz Sognet, geboren zu Puzieux (Kanton Delme, Kreis Cha— 
teau-Salins in Lothringen), durch Option französischer Staatsangehöriger und wohnhaft 
in Nancy, 39 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten zu Metz vom 
21. August d. J., 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung 
zu 1, 4, 5, 7 und 10 wegen Landstreichens und Bettelns, 
zu 2 und 11 wegen Landstreichens, 
zu 3 wegen Landstreichens, Bettelns und zweier Diebstähle, 
zu 6 und 9 wegen Bettelns, nach mehrmaliger rechtskräftiger Verurtheilung wegen 
der gleichen Uebertretung innerhalb der letzten drei Jahre, 
zu 8 wegen Landstreichens und Führung falschen Namens, 
und 
auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs ist: 
12. der Friseur Johann Adolf Bauer, geboren und ortsangehörig zu Hagenweil, Bezirk 
Bischofszell, Kanton Thurgau in der Schweiz, 23 Jahre alt, nach Verbüßung einer wegen 
versuchten schweren und vollendeten einfachen Diebstahls erkannten Zuchthausstrafe, durch 
Beschluß det Königlich württembergischen Regierung des Neckarkreises zu Ludwigsburg vom 
17. August d. J. 
aus dem Reichsgebiet ausgewiesen worden. 
  
                           2. Post= und Telegraphen-Wesen. 
  
Verordnung, betreffend Abänderungen und Ergänzungen der Telegraphen-Ordnung vom 21. Juni 
1872 und der Verordnung vom 24. Januar 1876, betreffend Abänderungen und Ergänzungen 
der Telegraphen-Ordnung vom 21. Juni 1872. 
 
                                 1.  Aufgabe von Telegrammen. 
Im deutschen Reichs-Post= und Telegraphengebiet können Telegramme auch bei den Bahnposten, 
und zwar in der Regel mittels der Briefeinwürfe an den Postwagen, zur Beförderung an die nächste Tele- 
graphenanstalt eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und den Landbriefträgern bei der Bestellung von 
Telegrammen oder Postsendungen zur Besorgung der Aufgabe übergeben werden. Ferner können an größeren 
Verkehrsorten sämmtliche Postanstalten, auch wenn mit diesen eine Telegraphen--Betriebsstelle nicht verbunden
	        
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