Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

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Nieder-Oesterreich, Mähren und Böhmen verbreiteten Seuche ist die diesseitige Grenze gegen Oesterreich-Ungarn 
für die Ein- und Durchfuhr von Wiederkäuern vollständig gesperrt worden. 
Berlin, den 18. Oktober 1877. 
                       Der Reichskanzler. 
                              In Vertretung: 
                                      Eck. 
  
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs sind: 
1. der Maurer Karl Eduard Andersen aus Kopenhagen, 35 Jahre alt, nach erfolgter 
gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß der Königlich 
preußischen Bezirks-Regierung zu Posen vom 3. Oktober d. J., 
2,. der Arbeiter Karl Minasch aus Hoffriese in Mähren, 33 Jahre alt, nach wiederholt 
erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns, durch Beschluß der Königlich preußischen 
Bezirks-Regierung zu Breslau vom 2. Oktober d. J., 
3. der Schuhmachergesell Sebastian Wamser aus Pilsen in Böhmen, 33 Jahre alt, nach 
erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, Gebrauchs eines falschen Legitima- 
tionspapiers und Führung falschen Namens, durch Beschluß des Königlich bayerischen 
Bezirksamts zu Deggendorf vom 29. September d. J., 
4. der Bürstenbinder Hugo Nindler, geboren am 12. Februar 1856 zu Gratz, ortsangehörig 
zu Marburg in Steyermark, 
der Gießer Josef Oberholzer, 21 Jahre alt, geboren und ortsangehörig zu Goldingen, 
Kanton St. Gallen in der Schweiz, 
zu 4 und 5 nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens (zu 4 auch 
wegen Bettelns), durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten zu Kolmar vom 
2. bezw. 3. Oktober d. J., " 
und auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs ist 
6. der Handschuhmacher Karl Bönning aus Recherswyl, Kanton Solothurn in der Schweiz, 
nach Verbüßung einer wegen wiederholten schweren Diebstahls gerichtlich erkannten Zucht- 
hausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, durch Beschluß des Großherzoglich badischen 
Landeskommissärs zu Karlsruhe vom 7. September d. J. 
aus dem Reichsgebiet ausgewiesen worden. 
 
  
                             2. Marine und Schiffahrt. 
  
Das im Jahre 1862 in Thomaston erbaute, bisher unter peruanischer Flagge gefahrene Vollschiff „Marie 
Siedenburg“ von 1133,77 britischen Register-Tons Ladungsfähigkeit hat durch den Uebergang in das Eigen- 
thum der Nheder Siedenburg, Wendt u. Co. zu Bremen und Genossen das Recht zur Führung der deutschen 
Flagge erlangt. Dem bezeichneten Schiffe, für welches die Eigenthümer Bremen zum Heimathshafen gewählt 
haben, ist am 20. v. Mts. vom Kaiserlichen Konsulate zu Liverpool ein Flaggenattest ertheilt worden. 
Berlin, den 14. Oktober 1877. 
                       Der Reichskanzler. 
                                In Vertretung: 
                                          Eck. 
 
	        
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