Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

                                       — 574 — 
                                    B. Eichämter. 
                                 Vorbemerkungen. 
1) Zum Zwecke der Unterscheidung der in einzelnen Aufsichts-Bezirken (5, 11 und 13) bestehenden 
Zweig-Eichanstalten (Neben-Eichämter) bezw. besonderen Abfertigungsstellen von denjenigen Haupt- 
Eichämtern, von welchen dieselben abgezweigt sind, sind die Stempelzeichen der ersteren durch 
Hinzufügung eines lateinischen Buchstaben zu der Ordnungszahl des betreffenden Haupt-Eichamts 
besonders gekennzeichnet worden. 
In dem Aussichts-Bezirk 22 ist der Aufzählung der Eichämter die Kreis= und Bezirks- 
Eintheilung zu Grunde gelegt, und innerhalb der Kreise sind die Oberämter, innerhalb der Ober- 
ämter die einzelnen Eichämter in alphabetischer Ordnung aufgeführt. 
Sämmtliche nach Zutheilung der fortlaufenden Ordnungszahlen an die erstangemeldeten 
Eichämter nachträglich errichteten Eichämter wurden innerhalb der betreffenden Oberämter ein- 
gereiht und erhielten die Ordnungszahl des nächstgelegenen Eichamtes mit Hinzufügung eines 
lateinischen Buchstaben. 
Hierbei sind im allgemeinen große Buchstaben, nur bei den Brennstempeln der Faß- 
Eichungs-Anstalten sind kleine Buchstaben angewendet worden. 
2) Zur Eichung von Präzisionsgegenständen (Präzisionslängenmaaßen, Präzisionsgewichten und 
Präzisionswaagen), sowie von Goldmünzgewichten sind nur diejenigen Eichämter befugt, bei denen 
dies ausdrücklich bemerkt ist. 
3) Die Präzisionsgegenstände, sowie die Goldmünzgewichte, erhalten außer dem Stempelzeichen des 
betreffenden Eichamtes das Präzisionszeichen (sechsstrahligen Stern). 
Während dies Präzisionszeichen bis zum 1. Januar 1876 gesondert neben dem Eichungs- 
Stempelzeichen aufgestempelt wurde, kommen seit dem 1. Januar 1876 zur Beglaubigung der 
Präzisionsgegenstände und Goldmünzgewichte Stempel in Anwendung, bei welchen das Präzisions= 
zeichen innerhalb des Bandes des allgemeinen Stempelzeichens, und zwar, je nachdem es einfach 
oder zweifach erfordert wird, zwischen oder neben den Buchstaben D. R., etwas höher, als die 
Mittellinie derselben, steht. 
4) Die Befugniß zur Eichung von Alkoholometern und Thermometern erstreckt sich nur auf gewöhn- 
liche Verkehrsinstrumente (ss. 40 und 41 der Eichordnung vom 16. Juli 1869). 
Die Prüfung und Beglaubigung von Normal-Alkoholometern und Normal-Thermometern 
erfolgt ausschließlich durch die Normal-Eichungs-Kommission (Zirkular 29 vom 19. August 1876 
unter 4). 
5) Die Abkürzungen J. und T. bei der Angabe der Befugniß zur Eichung von Fässern bedeuten 
Inhalts= (I.) bezw. Tara= (T.) Bestimmung. 
 
	        
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