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Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Deutschen Reichs auf Vorschlag des Bundesraths den
Großherzoglich oldenburgischen Ober-Appellationsrath Hullmann zu Oldenburg zum Reichs-Oberhandels-
gerichtsrath Allergnädigst zu ernennen geruht.
6. Maaß= und Gewichts-Wesen.
Nachträge zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 und zum Erlasse vom 19. März 1872:
Auf Grund des Art. 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Kaiserliche Normal-
Eichungs-Kommission folgende Nachtragsbestimmungen zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 (besondere Bei-
lage zu Nr. 32 des Bundes-Gesetzblattes) und zum Erlasse vom 19. März 1872 (Beilage zu Nr. 12 des
Reichs-Gesetzblattes):
Neunter Nachtrag zur Eichordnung.
Zu §. 71.
Betreffend Normal-Instrumente für Alkoholometer und zugehörige Thermometer.
Unter Bezugnahme auf die im 8. Nachtrage zur Eichordnung unter Nr. 4 zu §. 71 der Eich-
ordnung erlassene Abänderungsbestimmung (Nr. 34 des Central-Blattes für das Deutsche Reich von 1876)
werden hiermit folgende Bestimmungen bezüglich der an Normal-Thermometer und Normal-Alkoholometer vom
1. März 1878 ab zu stellenden Anforderungen getroffen.
1) Die Skalen der Normal-Thermometer müssen mindestens in halbe Grade (Néaumur) eingetheilt
sein, und zwar müssen die sämmtlichen, übrigens in Schwarz und in nicht unterbrochenem Verlauf auszu-
führenden Theilstriche zu beiden Seiten der Thermometer-Röhre sichtbar sein. Tedoch braucht der rothe Strich,
welcher nach s. 40 der Eichordnung die Normal-Temperatur von 12½⅛0 markiren soll, nicht durchgezogen
zu sein, sondern diese Stelle der Skala kann in Betracht des bei Normal-Thermometern nach der obigen Be-
stimmung nothwendigen Vorhandenseins des benachbarten Halbgrad-Striches dadurch markirt werden, daß
nahezu um 1½/10 des Halbgrad-Intervalles unter den beiden Enden des in Schwarz durchgezogenen 12½0-Striches
zwei rothe Strichansätze angebracht sind. «
2) Die Intervallgröße von 1/30 darf bei Normal-Thermometern nicht kleiner als 1 Millimeter sein.
3) Die Eintheilungen der Normal-Thermometer-Skalen dürfen mit einer Fehlerhastigkeit der gegen-
seitigen Lage benachbarter Striche von größerem Betrage als ½ des Halbgrad-Intervalles nicht behaftet sein.
4) Die Normal Thermometer-Skalen müssen sich unter O bis mindestens 10 , über 0# bis minde-
stens 25 o erstrecken.
5) Die Normal-Thermometer müssen, falls sie der Normal-Eichungs-Kommission nicht für die Zeit-
dauer von mindestens 4 Monaten überlassen werden, am oberen Ende der Röhre eine — übrigens vor der
endgültigen Vollendung des Instrumentes abnehmbare — Erweiterung oder Verlängerung enthalten, welche
gestattet, die Instrumente in eine dem Siedepunkt nahe Temperatur zu bringen, um dieselben auf das Maaß
der noch zu befürchtenden Nullpunktsänderungen untersuchen, resp. die letzteren einschränken zu können.