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Frachtbriefe eine solche Angabe, so wird Ersteres angenommen und die Beförderung nur in der
vorgeschriebenen Verpackung zugelassen.“
Berlin, den 7. Dezember 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
Reichs-Eisenbahn-Amt.
An 6. d. Mts. ist die bisher nur für die Personen-Beförderung eingerichtete Haltestelle Legden der Dort-
mund-Gronau-Enscheder Eisenbahn auch für den Gepäck-, Vieh= und Güter-Verkehr eröffnet worden.
Berlin, den 11. Dezember 1877.
In Vertretung:
Körte.
8 . Marine und Schiffahrt.
Mit dem 1. Januar 1878 tritt das Reichsgesetz vom 27. Juli d. J. (s. Reichs-Gesetzblatt Nr. 33 S. 549)
in Wirksamkeit, wonach Seeunfälle deutscher Kauffahrteischiffe, und unter gewissen Voraussetzungen auch die
Unfälle ausländischer Handelsfahrzeuge vor deutschen Secämtern zur Untersuchung gezogen werden sollen.
Aus §. 14, §. 15, §. 20 und in Verbindung hiermit aus §. 30, sowie ferner aus §. 28 ergiebt
sich, in welchen Beziehungen bei der Ausführung des Gesetzes den Kaiserlichen Konsulaten, in ihrer Eigen-
schaft als deutsche Seemannsämter im Auslande, eine Mitwirkung zufällt.
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
1. Die nach §. 14 zu erstattenden Anzeigen über Seeunfälle deutscher Kauffahrteischiffe im Aus-
lande, ebenso wie die aufgenommenen Verhandlungen über die nach §. 15 angestellten Ermitte-
lungen und Beweiserhebungen sind in jedem einzelnen Falle ohne Verzug an das Auswärtige
Amt einzureichen, von wo aus dieselben ihrer weiteren Beslimmung zugeführt werden.
2. Bei den in Gemäßheit von §. 15 vorkommenden Ermittelungen und Beweiserhebungen sind die
Konsuln befugt, die vernommenen Zeugen und Sachverständigen zu vereidigen, auch wenn der
betreffende Konsul im übrigen die in §. 20 des Gesetzes über die Organisation der Konsulate
vom 8. November 1867 vorgesehene Ermächtigung zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme
von Eiden nicht besitzt.
Der Schiffer und der Steuermann des Schiffs, dessen Unfall den Gegenstand der konsula-
rischen Ermittelung bildet, dürfen nicht vereidigt werden.
3. Wenn den Konsulaten nach § 28 die Befugniß zusteht, unter Umständen der Beschwerde des
Schiffers oder Steuermanns, welcher durch das Urtheil eines Seeamts des Befähigungszeugnisses
für verlustig erklärt ist, aufschiebende Wirkung bis spätestens zur Ankunft des Beschwerdeführers
in einem deutschen Hafen einzuräumen, so ist dies auf solche Fälle zu beziehen, wo anderenfalls,