Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Am  Schlusse  desjenigen  Semesters,  nach  dessen  Ablauf  ein  Lehramtskandidat  sich  einer
Staatsprüfung  unterzieht,  hat  derselbe  an  der  Semestralprüfung  sich  nicht  zu  betheiligen.

Die  Vorlesungen,  welche  die  Lehramtskandidaten  zu  hören  haben,  richten  sich
im  allgemeinen  nach  den  Anforderungen,  welche  bei  den  von  ihnen  zu  erstehenden  Dienstprüfungen
  (vergl.  die  Ministerialverfügungen  vom  20.  Juli  1864  und  vom  28.  November
  1865)  gemacht  werden.  Insbesondere  wird  von  denjenigen  Lehramtskandidaten,
welche  zugleich  Theologie  studiren,  erwartet,  daß  sie  während  des  ordentlichen
vierjährigen  Seminarkurses  mindestens  acht  in  das  gewählte  Lehrfach  einschlagende  Vorlesungen
  aus  dem  Kreise  der  für  die  Nichttheologen  obligaten  Vorlesungen  (s.  unten)  mit
allem  Fleiße  hören,  und  sofern  sie  auf  eine  philologische  Lehramtsprüfung  sich  vorbereiten,
das  philologische  Seminar  als  ordentliche  Mitglieder  in  zwei  auf  einander  folgenden
Semestern,  als  Zuhörer  in  zwei  weiteren  Semestern  besuchen.  Die  Reallehramtskandidaten,
  welche  zugleich  Theologie  studiren,  und  nur  die  Reallehrerprüfung  erstehen  wollen,
haben  neben  dem  Besuch  der  in  ihr  Fach  einschlagenden  Vorlesungen  während  ihres  ganzen
Seminarkurses  sich  im  Freihand=  und  Linearzeichnen  zu  üben,  und  das  Studium  neuerer
Sprachen,  insbesondere  des  Französischen  und  Englischen  zu  betreiben,  sowie  an  den
Uebungen  des  Seminars  für  neuere  Sprachen  und  an  den  Uebungen  des  mathematischphysikalischen
  Seminars  je  in  mindestens  zwei  zusammenhängenden  Semestern  als
ordentliche  Mitglieder  und  dabei  jedenfalls  auch  an  den  Uebungen  in  der  Experimentalphysik
  sich  zu  betheiligen.

S.  7.

Die  Nichttheologen  sind  verpflichtet  in  jedem  Semester  mindestens  drei  volle
Vorlesungen  zu  hören;  zu  diesen  gehören  .

1.  Für  die  philologischen  Lehramtskandidaten,  welche  nur  eine  Präceptoratsprüfung
  erstehen  wollen,  Vorlesungen  über  Encyklopädie  und  Methodologie  der
Philologie,  lateinische  und  griechische  Grammatik,  Prosodie  und  Metrik,  griechische  und
römische  Literaturgeschichte,  Staats=  und  Privatalterthümer,  zwei  Vorlesungen  über  politische
  Geschichte  und  eine  über  deutsche  Literaturgeschichte.  Hiezu  kommen  für  die  Professoratskandidaten
  noch  Kunstgeschichte  und  Kunstmythologie,  die  auch  den  Präceptoratskandidaten
  empfohlen  werden,  sowie  für  beide  Kategorieen  philologischer  Lehramtskandidaten
  sechs  exegetische  Vorlesungen  und  der  Besuch  des  philologischen  Seminars  in
sechs  zusammenhängenden  Semestern.  In  den  ersten  drei  dieser  sechs  Semester  haben
sie  an  sämmtlichen,  in  den  anderen  drei  wenigstens  an  einzelnen  Uebungen,  insbesondere