Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

10. 
II. 
12. 
13. 
14. 
— 86 — 
. der Schneidergesell Rudolf Kauer aus Chemeleschen, Bezirk Podersam in Böhmen, ge 
boren 1843, 
der Gärtner Anton Müllner aus Prag, 27 Jahre alt, 
zu 6 bis 8 nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens (zu 6 auch 
wegen Bettelns), durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts zu Deggen- 
dorf vom bezw. 21., 22. und 29. Januar d. J., 
. der Ziegler Konrad Baur, geboren im Jahre 1845 zu Hörbranz, [Bezirk Bregenz in 
Vorarlberg, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen wiederholten Landstreichens, 
Bettelns und Führung falschen Namens, durch Beschluß der Königlich württembergischen 
Regierung des Donaukreises zu Ulm vom 22. Januar d. J., 
der Zigarrenarbeiter Mendel Rysch aus Rypiansk, Gouvernement Plock in Rußland, 
28 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, 
durch W des Großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Mannheim vom 30. Ja= 
nuar d. J., 
der Strumpfwirker Franz Bertin, geboren am 7. August 1818 zu Hachonville (Hagẽ- 
ville) in Frankreich, 
der Arbeiter Maria Anton Viktor Mourot, geboren am 24. Februar 1844 zu Nanchy in 
Frankreich, 
Josef André, geboren zu Bisdorf (Kanton Dienze in Lothringen), in Folge Option 
französischer Staatsangehöriger und ortsangehörig zu Meaux in Frankreich, 60 Jahre alt, 
zu 11 bis 13 nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, zu 13 
auch wegen Bettelns, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Mez vom 
(zu 11 und 12) 27. Januar bezw. 1. Februar d. J., 
der Gärtner Jakob Küster, geboren zu Gebweiler im Ober- Elsaß, 32 Jahre alt, in Folge 
Option französischer Staatsangehöriger, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Land- 
streichens, Bettelns und groben Unfugs, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten 
zu Kolmar vom 2. Februar d. J., 
und 
auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs ist 
15. 
der Arbeiter Johann Ernst aus Schwarzwasser in Oesterreichisch-Schlesien, 31 Jahre alt, 
nach Verbüßung einer wegen schweren Diebstahls erkannten einjährigen Zuchthausstrafe, 
durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirkeregierung zu Breslau vom 21. Januar d. J., 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
  
Die durch den Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Hannover vom 14. Februar 1876 
verfügte Ausweisung des Schneiders Anton Jankowsky aus dem Reichsgebiet (Central= Blatt von 1876 
S. 96 Zff. 7) ist, nachdem sich nachträglich herausgestellt hat, daß der 2c. Jankowsky im Besitz der deutschen 
Reichsangehörigkeit und in Miescisko (Königlich preußischer Regierungsbezirk Bromberg) ortsangehörig ist, 
zurückgenommen worden. 
 
	        
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