Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

Tentral-Slatt 
für das 
Deutsche Reich 
Herausgegeben 
im 
Reichskanzler-Amt. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumcratious-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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VI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 22. Februar 1878. *iie 8. 
#halt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Bekannt- Schiffe der deutschen Kriegs= und Handels-Marine für 
machung, betreffend die Behandlung der portopflichtigen 1878; — Beginn einer Seeschiffer-Prüfung 100 
burrespondenz zwischen deutschen und schweizerischen Behör- 5. Post= und Telegraphen-Wesen: Postdampsschiff-Verbindun- 
rwat — Berweisung von Ansläudern ans dem Neichsgebe gen zwischen Dänemark, den Faröer und Island 100 
Seite # .. ... . .. 
3 E . .- - « 6. Münz= und Bank-Wesen: Uebersicht über die Ausprägung 
s-x.x-. betreffend die Ausgabe von Reichsmünzen; — Status der deutschen Notenbanken 
!. Zoll= und Steuerwesen: Uebersicht über Rübenzuckersteuer, Ende Jannar 19/8 "·""’·«" 101 
sowie Zucker. Ein= und Ausfuhr im Monat Januar 1878; 7. Maaß= und Gewichts-Wesen: Bekanntmachung, betreffend 
— Steuerfreiheit des nach den Norschriften der Pharma- die Aushebung der §§. 8 und 91 der Eichordnung vom 
copoea bereiteten Malzextrakhkts 98 In. In 1509 ·104 
4. Marine und Schiffahrt: Erscheinen der Amtlichen Liste der # 8. Konsulat-Wesen: Ernennungen; — Entlassung 104 
  
— 
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Bekanntmachung. 
Fir die Behandlung der portopflichtigen Korrespondenz zwischen den Behörden im deutschen Reichspostgebiet 
und den schweizerischen Behörden kommen vom 1. März d. J. ab folgende Grundsätze zur Anwendung: 
1. Portopflichtige Sendungen sind stets von der absendenden Behörde zu frankiren. 
2. Bei Korrespondenz zwischen Behörden in Parteisachen entrichtet die absendende Stelle das 
Porto auch in solchen Fällen, in welchen die Pflicht zur Portozahlung einer im Gebiete 
der empfangenden Stelle befindlichen Partei obliegt. 
3. Die empfangende Stelle ist zwar befugt, den Portobetrag von der Partei einzuziehen; jedoch 
soll von einer Erstattung desselben an die absendende Behörde des anderen Staats bis auf 
weiteres Abstand genommen werden. 
Dieselben Grundsätze gelten vom 1. März d. J. ab für den Verkehr zwischen den bayerischen und 
den schweizerischen Behörden. 
Berlin, den 20. Februar 1878. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
 
	        
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