Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

Anhang. 
Enlscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen. 
1. Abschiebung, widerrechtliche. Bei Ersatzansprüchen, welche 
daraus abgeleitet werden, findet § 34 des Reichsgesetzes vom 
6. Juni 1870 ebenfalls Anwendung 42. 
— — Der benachtheiligte Armenverband kann nicht nur 
auf Uebernahme der vorläufigen Fürsorge, sondern auch auf 
Ersatz der nothwendig aufgewendeten Armenpflegekosten 
klagen 248. 
— — wird durch den Wunsch des Hülfsbedürftigen, nach 
seiner angeblichen Heimath befördert zu werden, nicht ohne 
Weiteres der Widerrechtlichkeit entkleidet 248. 
2. Anerkenntniß, irrthümliches, der Fürsorgepflicht ändert 
an der rechtlichen Lage des Falles nichts 81. 
. Armenpflege. Wenn die Aufnahme eines kranken Kindes 
in eine Krankenanstalt auf den Antrag seines Vaters direkt 
durch den Kreisausschuß als vorgesetzte und nach §. 75 ur 
des Kompetenzgesetzes vom 26. Juli 1876 zu Beschwerden 
der Armen über Ortsarmenverbände in den Fällen des 
§. 63 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 8. März 
1871 kompetente Behörde des zur vorläufigen Unterstützung 
verpflichteten Armenverbandes verfügt ist, und die betreffeu- 
den Kosten durch den Kreisausschuß von diesem Armen- 
verband eingezogen worden sind, hat dieser letztere einen Er- 
stattungsanspruch gegen den Ortsarmenverband des Unter- 
stützungswohnsitzes ebenso, als ob er die Aufnahme in die 
Krankenanstalt sofort, oder auf die Beschwerde des Vaters 
in Folge der Anweisung des Kreisausschusses selbst ange- 
ordnet hätte 191. 
  
  
4. 
9. 
10. 
Aufenthaltsort. Der Armenverband des A. kann nicht 
in Anspruch genommen werden, wenn nicht seinen Organen 
die Hülfsbedürftigkeit erkennbar geworden und gleichwohl 
die erforderliche Unterstützung grundlos versagt worden 
ist 83. . 
Ausländer, deren Unterstützungswohnsitz in Preußen wird 
auch von den Kindern getheilt 235. 
Domizillosigkeit. Die Fortdauer derselben wird nicht 
präsumirt, sondern der Beweis liegt in jedem neuen Unter— 
stützungsfalle demjenigen Armenverbande ob, welcher einen 
Anspruch darauf gründet 227. 
Identität einer Person mit einer aufgefundenen Leiche 
wird durch die standesamtlichen Sterberegister in Preußen 
bewiesen, bis der Nachweis der Fälschung 2c. der Anzeigen 
und Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung statt- 
gefunden hat, erbracht ist 81. 
Landarmenverband, welcher ist zur Fürsorge verpflichtet, 
wenn mehrere Mitglieder derselben Familie in verschiedenen 
Landarmenbezirken hülfsbedürftig werden? 41. 
Polizeigefangene, kranke; deren Heilung fällt nicht der 
Armenpflege zur Last 80. 
Unterstützung, vorläufige, auch dann zu gewähren, wenn 
der Hülfsbedürftige eigenmächtig den Heimathort verlassen 
hat, um anderwärts sich in eine Krankenanstalt aufnehmen 
zu lassen 25.
	        
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