Anhang.
Enlscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
1. Abschiebung, widerrechtliche. Bei Ersatzansprüchen, welche
daraus abgeleitet werden, findet § 34 des Reichsgesetzes vom
6. Juni 1870 ebenfalls Anwendung 42.
— — Der benachtheiligte Armenverband kann nicht nur
auf Uebernahme der vorläufigen Fürsorge, sondern auch auf
Ersatz der nothwendig aufgewendeten Armenpflegekosten
klagen 248.
— — wird durch den Wunsch des Hülfsbedürftigen, nach
seiner angeblichen Heimath befördert zu werden, nicht ohne
Weiteres der Widerrechtlichkeit entkleidet 248.
2. Anerkenntniß, irrthümliches, der Fürsorgepflicht ändert
an der rechtlichen Lage des Falles nichts 81.
. Armenpflege. Wenn die Aufnahme eines kranken Kindes
in eine Krankenanstalt auf den Antrag seines Vaters direkt
durch den Kreisausschuß als vorgesetzte und nach §. 75 ur
des Kompetenzgesetzes vom 26. Juli 1876 zu Beschwerden
der Armen über Ortsarmenverbände in den Fällen des
§. 63 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 8. März
1871 kompetente Behörde des zur vorläufigen Unterstützung
verpflichteten Armenverbandes verfügt ist, und die betreffeu-
den Kosten durch den Kreisausschuß von diesem Armen-
verband eingezogen worden sind, hat dieser letztere einen Er-
stattungsanspruch gegen den Ortsarmenverband des Unter-
stützungswohnsitzes ebenso, als ob er die Aufnahme in die
Krankenanstalt sofort, oder auf die Beschwerde des Vaters
in Folge der Anweisung des Kreisausschusses selbst ange-
ordnet hätte 191.
4.
9.
10.
Aufenthaltsort. Der Armenverband des A. kann nicht
in Anspruch genommen werden, wenn nicht seinen Organen
die Hülfsbedürftigkeit erkennbar geworden und gleichwohl
die erforderliche Unterstützung grundlos versagt worden
ist 83. .
Ausländer, deren Unterstützungswohnsitz in Preußen wird
auch von den Kindern getheilt 235.
Domizillosigkeit. Die Fortdauer derselben wird nicht
präsumirt, sondern der Beweis liegt in jedem neuen Unter—
stützungsfalle demjenigen Armenverbande ob, welcher einen
Anspruch darauf gründet 227.
Identität einer Person mit einer aufgefundenen Leiche
wird durch die standesamtlichen Sterberegister in Preußen
bewiesen, bis der Nachweis der Fälschung 2c. der Anzeigen
und Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung statt-
gefunden hat, erbracht ist 81.
Landarmenverband, welcher ist zur Fürsorge verpflichtet,
wenn mehrere Mitglieder derselben Familie in verschiedenen
Landarmenbezirken hülfsbedürftig werden? 41.
Polizeigefangene, kranke; deren Heilung fällt nicht der
Armenpflege zur Last 80.
Unterstützung, vorläufige, auch dann zu gewähren, wenn
der Hülfsbedürftige eigenmächtig den Heimathort verlassen
hat, um anderwärts sich in eine Krankenanstalt aufnehmen
zu lassen 25.