Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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§5. 11. 
6. Gebühren. 
Die Gebühren für die naturwissenschaftliche Prüfung betragen 20 Mark, für die Wiederholung der 
Prüfung in einzelnen Fächern 10 Mark. 
8. 12. 
B. Fachprüfung. 
1. Bedingungen der Zulassung. 
Die Zulassung zur Fachprüfung ist bedingt durch den Nachweis, daß der Kandidat 
aà) die naturwissenschaftliche Prüfung bestanden, 
b) nach deren Ablegung mindestens 3 Semester deutsche thierärztliche Lehranstalten, im ganzen aber 
mindestens 7 Semester thierärztliche oder andere höhere wissenschaftliche deutsche Lehranstalten 
besucht und auf denselben das Studium der nachstehend verzeichneten Fächer erledigt hat: 
irsee ber Hausthiere und Histologie, nebst anatomischen und histologischen Uebungen, 
hysiologie, 
Botanik, (Anatomie und Physiologie der Pflanzen, Uebersicht der Systeme, Uebungen im 
Bestimmen der Pflanzen), 
Chemie, anorganische und organische mit Uebungen, 
Physik, « 
Zoologie, 
Allgemeine Pathologie und Therapie, 
materia medica nebst Toxikologie, 
Pharmakologie und pharmazeutische Uebungen, 
Pathologische Anatomie nebst pathologisch-anatomischen Demonstrationen und Sektionen, 
Spezielle Pathologie und Therapie, 
Chirurgie, 
Akiurgie nebst Operationsübungen, 
Theorie des Hufbeschlages nebst praktischen Uebungen, 
Diätetik, 
Thierzuchtlehre nebst Gestütkunde, 
Geburtshülfe nebst Uebungen am Phantom, 
Lehre vom Exterieur des Pferdes und der übrigen Arbeitsthiere, 
Veterinärpolizei (mit Berücksichtigung der öffentlichen Gesundheitspflege) und Seuchenlehre, 
Gerichtliche Thierarzneikunde, 
Geschichte der Thierheilkunde, 
Spitalklinik (als Praktikant), 
Ambulatorische Klinik. 
§. 13. 
2. Meldung. 
Die Termine für die Meldung zur Fachprüfung, sowie für die Abhaltung der letzteren, werden für 
jede thierärztliche Lehranstalt durch die zuständige Zentralbehörde festgestellt. 
Die Meldung hat unter Beifügung beglaubigter Zeugnisse über die Erfüllung der Bedingungen der 
Zulassung (S. 12. a und b) und eines kurzen Lebenslaufs bei dem Direktor zu erfolgen. ’ 
DieTerminefürdieAbhaltungdereinzelnenPrüfungsabschnitste(§.14)bestimmtderDirektor. 
§.14. 
3. Prüfungsabschnitte und Verfahren bei der Prüfung. 
Die Prüfung ist öffentlich. Dieselbe zerfällt in folgende Abschnitte: 
I. die anatomische, physiologische und pathologisch-anatomische Prüfung;
	        
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