Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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II. die klinische Prüfung: 
1. die medizinisch-klinische, 
2. die chirurgisch-klinische, 
3. die operative, 
4. die pharmazeutische; 
III. die Schlußprüfung. 
5. 15. 
Die Prüfung in den einzelnen Prüfungsabschnitten hat in unmittelbarer Aufeinanderfolge und bei 
ein und derselben Prüfungsbehörde stattzufinden. 
Zu einem folgenden Prüfungsabschnitte darf jedoch nur derjenige Kandidat zugelassen werden, 
welcher den vorhergehenden bestanden hat. 
§. 16. 6 
hundid In der anatomischen, physiologischen und pathologisch-anatomischen Prüfung (§. 14. I.) hat der 
andidat: 
1. eine der Körperhöhlen irgend eines Thieres im Beisein der Examinatoren zu öffnen und deren 
Inhalt zu demonstriren; 
ein osteologisches und ein splanchnologisches Präparat ex tempore zu beschreiben und zu 
erläutern; 
ein anatomisches Präparat unter Klaufur oder Aufsicht anzufertigen und zu demonstriren; 
ein histologisches Präparat vor den Augen der Examinatoren anzufertigen und zu erklären; 
eine physiologische Aufgabe ex tempore durch mündlichen Vortrag abzuhandeln; 
entweder die Sektion der Leiche eines kranken Thieres bezw. einer Körperhöhle auszuführen, oder 
ein pathologisch-anatomisches Präparat zu demonstriren, und in beiden Fällen den Befund zu 
Protokoll zu diktiren; ferner ein pathologisch-anatomisches Präparat für das Mikroskop anzu- 
fertigen und zu demonstriren. 
Die anatomischen und physiologischen Aufgaben werden von den Kandidaten durch das Loos gezogen. 
Die Kommission für diesen Abschnitt besteht aus drei Examinatoren. 
§. 17. 
In der klinischen Prüfung (§. 14. II.) hat der Kandidat: 
1. ein ihm in der Regel auf drei Tage zu überweisendes, an einer inneren Krankheit leidendes 
Thier zu untersuchen und nach Feststellung der Diagnose zu behandeln; 
2. ein an einer chirurgischen Krankheit leidendes Thier zu untersuchen und nach Feststellung der 
Diagnose mindestens 3 Tage lang zu behandeln. 
In beiden Fällen hat der Kandidat sofort eine Krankheitsgeschichte in wissenschaftlicher Form unter 
Klaufur auszuarbeiten. 
Die mündliche Prüfung über jeden Fall findet erst nach der schriftlichen Bearbeitung statt. 
Die bei der Behandlung anzuwendenden Arzneien hat der Kandidat selbst anzufertigen. 
Ferner hat der Kandidat 
3. drei Operationen, von denen sich eine auf den praktischen Hufbeschlag beziehen muß, zu demon- 
striren und praktisch auszuführen; 
4. zwei ihm vorzulegende frische oder getrocknete offizinelle Pflanzen oder Pflanzentheile zu demon- 
striren, auch zwei ihm vorzulegende chemisch-pharmazeutische Präparate nach Bestandtheilen, Dar- 
stellung u. s. w. zu erklären. Außerdem hat der Kandidat in Gegenwart der Examinatoren 
zwei ihm gestellte Aufgaben zur Verschreibung verschiedener Arzneiformen schriftlich zu lösen und 
über die Wirkung und Anwendung einzelner Arzneimittel Auskunft zu geben. 
Die Operationen (3), sowie die zu demonstrirenden pflanzlichen und chemisch-pharmazeutischen Prä- 
parate (4) werden durch das Loos bestimmt. 
Die Prüfungskommission für jedes Prüfungsfach (1— 4) besteht aus zwei Examinatoren. 
8. 18. 
Die Schlußprüfung (§. 14. III.) kann sich auf alle thierärztlichen Fächer erstrecken, soweit sie nicht 
schon in den vorangegangenen Prüfungsabschnitten spezieller Gegenstand der Prüfung gewesen sind. 
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