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6. Maaß= und Gewichts-Wesen.
Nachträge zur Eichordnung vom 16. Juli 1869, zur Instruktion vom 10. Dezember 1869
und zur Eichgebühren-Taxe vom 12. Dezember 1869.
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Bundes-
Gesetzblatt S. 473) erläßt die Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission folgende Nachtrags-Bestimmungen:
Zehnter Nachtrag zur Eichordnung
vom 16. Juli 1869 (Beilage zu Nr. 32 des Bundes-Gesetzblattes).
Zu §. 28.
1. Fehlergrenze bei der Eichung von Gewichten betreffend.
In Ergänzung der in Alinea 3 des §. 28 der Eichordnung getroffenen Bestimmung, daß bei ge-
wöhnlichem Handelsgewicht für ein 5 G-, zwei 2 G-, und ein 1 G-Stück zusammen, die einzeln möglichst
genau herzustellen sind, eine größere Abweichung als 50 Milligramm nicht stattfinden darf, wird hierdurch
die zulässige größte Abweichung
für ein vereinzelt zur Vorlage gelangendes 5 G-Stück auf 16 Milligramm,
7y 77 IUy I 77 77 7y I7y 77 77
1 77 1 77 1 0 "7
1 7’7 1 77 ½“- 77
festgesetzt.
Zu 8. 33.
2. Gleicharmige Balkenwaagen betreffend.
Zur Beseitigung von Zweifeln, welche in Betreff der Zulässigkeit der sogenannten Schwanen-
hals-Waagebalken zur Eichung bezw. Nacheichung entstanden sind, wird hierdurch Folgendes bestimmt:
Die sogenannten Schwanenhals-Waagebalken sind von der Eichung bezw. Nacheichung auszuschließen,
sobald, wie es in der Regel der Fall ist, die schneidenförmig ausgearbeiteten Oesen, welche die Endaxen er-
setzen, aus einem Stück mit dem Balken hergestellt sind.
Bei der zu diesem Zwecke erforderlichen Härtung der Balkenenden werden nämlich gerade die in der
Nähe der Biegungen der Balkenenden liegenden Stellen des Ueberganges von den gehärteten zu den unge-
härteten Theilen des Balkens besonders weich, so daß die Länge der Hebelarme bei solchen Waagen durch
Schlag oder Druck mit außergewöhnlicher Leichtigkeit in sehr erheblichen Grade verändert werden kann.
Sind jedoch die gehärteten Theile, welche die Endaxen enthalten, nicht aus einem Stück mit dem
Balken gefertigt, sondern in unveränderlicher Weise an den Balkenenden befestigt, so kann der Balken
ungeachtet seiner äußeren Aehnlichkeit mit einem sogenannten Schwanenhals-Waagebalken zur Eichung zuge-
lassen werden, wenn er den sonstigen Bedingungen der Zulassung von gleicharmigen Balkenwaagen genügt.
Zu den §§5. 49—71.
3. Die Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen, sowie von Gewichten, welche für
andere als Eichungsbehörden oder für Private mit der für Normale vorgeschriebenen Ge-
nauigkeit geprüft und entsprechend beglaubigt werden sollen, betreffend.
In Abänderung und Ergänzung des Nachtrages zu den §§. 49—71 der Eichordnung (Erster Nach-
trag zur Eichordnung vom 30. Juni 1870, Beilage zu Nr. 29 des Bundes-Gesetzblattes) wird hiermit be-
züglich der Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen, sowie von Gewichten, welche für andere als
Eichungsbehörden oder für Private bestimmt sind und für welche von den Interessenten die Genauigkeit von
Normalen gefordert wird, Folgendes bestimmt: