Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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23. der frühere Musikus, spätere Schiffskoch Karl Christian August Otto aus Westeros in 
Schweden, geboren am 1. April 1827, 
24. die Schneiderfrau Maximilie Sturzenbecher, geborene Kowalsky, geboren zu Wimmislav, 
ortsangehörig zu Peterskau in Russisch-Polen, 40 Jahre alt, 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung, zu 22 wegen Landstreichens, zu 23 wegen 
Bettelns im wiederholten Rückfalle, zu 24 wegen Landstreichens und Bettelns, durch 
Beschluß des Großherzoglich mecklenburgischen Ministeriums des Innern zu Schwerin 
bezw. vom (zu 22 und 23) 10. und (zu 24) 19. April d. 
25. der Dienstknecht Karl Johann Carlsson, geboren am 8. Juli w*§50 zu Lenhorda in 
Schweden und ortsangehörig daselbst, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Land- 
streichens, durch Beschluß der Großherzoglich oldenburgischen Regierung des Fürstenthums 
Lübeck zu Eutin vom 6. April d. J., 
26. der Schneider Josef Richard Schebesta, geboren am 19. Oktober 1858 zu Karolinenthal 
bei Prag, ortsangehörig zu Potin (Bezirk Tegl in Böhmen), nach erfolgter gerichtlicher 
Bestrafung wegen Landstreichens, Bettelns und Fälschung von Legitimationspapieren, durch 
Beschluß des Fürstlich schwarzburgischen Landraths zu Sondershausen vom 26. März d. J., 
27. der Metzger Johann Howald, geboren und ortsangehörig zu Thorigen (Kanton Bern 
in der Schweiz), 35 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, 
28. der Jakob Hunziker, geboren am 21. März 1844 zu Kirchleerau (Kanton Aargau in der 
Schweiz) und ortsangehörig daselbst, nach Verbüßung einer wegen Diebstahls und wieder- 
holten Betrugs erkannten vierjährigen Gefängnißstrafe und einer wegen Landstreichens er- 
kannten Haft, 
zu 27 und 28 durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Kolmar vom 
30. März, bezw. 18. April d. J 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
  
2. Finanz-Wesen. 
Bekanntmachung 
betreffend 
die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 5 000 000 Mark. 
Auf Grund der Gesetze vom 28. April 1877 F. 3 Ziffer 2 (Reichs-Gesetzblatt Seite 425) und vom 30. März 
1878 §. 2 (Reichs-Gesetzblatt Seite 9) habe 5 bestimmt, daß behufs der Beschaffung von Betriebsfonds 
zur Durchführung der Münzreform unverzinsliche Schatzanweisungen im Betrage von fünf Millionen Mark 
mit einer Umlaufszeit vom 27. April bis zum 27. September 1878 (Serie XVIII. von 1878) ausgegeben 
werden. 
Berlin, den 3. Mai 1878. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
  
32°
	        
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