Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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5. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. April d. J. beschlossen: 
Auf Seite 270 des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif, Zeile 7, 8 sind die 
Worte: „gerissen (geschnitten) oder ungerissen (ungeschnitten)“ zu streichen, dagegen ist den An- 
merkungen zu 1 unter C. folgende Anmerkung beizufügen: 
„Als sammetartig werden rohe oder gebleichte Gewebe nur dann behandelt, wenn sie 
gerissen (geschnitten) sind, so daß sie auf der Schauseite einen ausgearbeiteten Flor zeigen.“ 
Diese Vorschrift hat vom 1. Juni d. IJ. ab in Kraft zu treten. 
J n Folge der Betriebseröffnung der Eisenbahnlinie Backnang-Murrhardt im Bezirk des Königlich württem— 
bergischen Hauptsteueramts Cannstadt sind an den Stationen Oppenweiler, Sulzbach und Murrhardt 
zur Kontrolirung der Ein-, Aus= und Durchfuhr derjenigen Gegenstände, welche im Verkehr mit anderen 
Bundesstaaten einer inneren Steuer oder Uebergangssteuer unterliegen, Grenzsteuerämter errichtet worden. 
  
D as Königlich preußische Untersteueramt zu Dülmen im Hauptamtsbezirk Münster und die Königlich 
preußische Steuer-Rezeptur zu Niedermarsberg im Hauptamtsbezirk Lippstadt sind aufgehoben. Das König- 
lich preußische Untersteueramt zu Büren im Hauptamtsbezirk Lippstadt ist in eine Steuer-Rezeptur umgewandelt 
worden. 
  
Das Königlich preußische Untersteueramt zu Löwen im Hauptamtsbezirke Oels wird zum 1. k. Mts. 
aufgehoben. . 
 
	        
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