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5. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. April d. J. beschlossen:
Auf Seite 270 des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif, Zeile 7, 8 sind die
Worte: „gerissen (geschnitten) oder ungerissen (ungeschnitten)“ zu streichen, dagegen ist den An-
merkungen zu 1 unter C. folgende Anmerkung beizufügen:
„Als sammetartig werden rohe oder gebleichte Gewebe nur dann behandelt, wenn sie
gerissen (geschnitten) sind, so daß sie auf der Schauseite einen ausgearbeiteten Flor zeigen.“
Diese Vorschrift hat vom 1. Juni d. IJ. ab in Kraft zu treten.
J n Folge der Betriebseröffnung der Eisenbahnlinie Backnang-Murrhardt im Bezirk des Königlich württem—
bergischen Hauptsteueramts Cannstadt sind an den Stationen Oppenweiler, Sulzbach und Murrhardt
zur Kontrolirung der Ein-, Aus= und Durchfuhr derjenigen Gegenstände, welche im Verkehr mit anderen
Bundesstaaten einer inneren Steuer oder Uebergangssteuer unterliegen, Grenzsteuerämter errichtet worden.
D as Königlich preußische Untersteueramt zu Dülmen im Hauptamtsbezirk Münster und die Königlich
preußische Steuer-Rezeptur zu Niedermarsberg im Hauptamtsbezirk Lippstadt sind aufgehoben. Das König-
lich preußische Untersteueramt zu Büren im Hauptamtsbezirk Lippstadt ist in eine Steuer-Rezeptur umgewandelt
worden.
Das Königlich preußische Untersteueramt zu Löwen im Hauptamtsbezirke Oels wird zum 1. k. Mts.
aufgehoben. .