— 332 —
7. Eisenbahn-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend
Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands.
Auf Grund des Artikel 42 der Reichsverfassung hat der Bundesrath nachstehende
Uormen
für die
Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands
beschlossen:
1. Konstruktion der Eisenbahnen.
S. 1.
Bauprojekt.
Bei der Anlage von Eisenbahnen, welche voraussichtlich späterhin mit einem zweiten Geleise zu ver-
sehen sind, ist im Bauprojekt auf Wahrung der Möglichkeit hierzu in angemessener Weise Bedacht zu nehmen.
S§. 2.
Bauwerke.
Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngeleisen bestimmter Brücken ist mit Genehmi-
gung der Landesaufsichtsbehörde nur ausnahmsweise gestattet. Bei Brücken aus Eisen oder Stahl sind die
tragenden Theile der Ueberbaukonstruktion aus gewalztem oder geschmiedetem Material herzustellen.
S. 3.
Breite des Bahnkörpers.
Die Breite des Bahnkörpers in der freien Bahnstrecke, in Einschnitten und auf Dämmen, ist so zu
bemessen, daß der Schnittpunkt einer durch die Unterkante der Schienen des nächstliegenden Geleises gelegten
geraden Linie und der verlängerten Böschungsneigung mindestens 2 m von der Mitte des Geleises ent-
fernt liegt.
S. 4.
Trockenlegung des Planums.
Die Bahnkrone in Höhe der Schienenunterkante muß, außer bei eingedeichten Strecken, mindestens
0,600 m über dem höchsten Wasserstande liegen.
Die Bettung soll unter den Schienenunterlagen mindestens 0,200 m stark und gehörig entwässert sein.
g. 5.
Spurweite.
Die normale Spurweite der Eisenbahnen soll im Lichten (zwischen den Köpfen der Schienen gemessen)
1,435 m betragen. In stärker als nach 1000 m Halbmesser gekrümmten Bahngeleisen soll diese Spurweite