Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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8. 20. 
Uebergang der Betriebsmittel auf Hauptbahnen. 
Betriebsmittel, welche auf Bahnen übergehen, für welche das Bahnpolizei-Reglement und die Signal- 
ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands Geltung haben, müssen den für diese Bahnen erlassenen Vorschriften 
entsprechen. 
III. Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebes. 
S. 21. 
Bahnbewachung. 
Die Bahnstrecke ist mindestens einmal an jedem Tage zu revidiren, sofern die zulässige Geschwindig- 
keit mehr als 20 Kilometer in der Stunde beträgt. 
An Stellen, deren Befahrung in Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse besondere Vorsicht erfordert, 
insbesondere auch bei frequenten Niveauübergängen, ist bei Anwendung einer Geschwindigkeit von mehr als 
15 Kilometer in der Stunde eine Bewachung der Bahn erforderlich. 
Der Barrièrendienst kann auch weiblichen Personen anvertraut werden. 
Bei der Annäherung eines Zuges oder einer einzeln fahrenden Lokomotive an einen in gleicher 
Ebene mit der Bahn liegenden Wegeübergang, dessen Bewachung nicht vorgeschrieben ist, hat der Lokomotiv-= 
führer das Läutewerk der Lokomotive in Thätigkeit zu setzen und darin bis nach Passiren des Wegeüberganges 
zu erhalten. 
§. 22. 
Rechtsfahren. 
Auf doppelgeleisigen Strecken der freien Bahn müssen die Züge in der Regel das in ihrer Fahrt- 
richtung rechts liegende Geleise befahren. 
8. 23. 
Stärke der Züge. 
Mehr als 120 Wagenachsen dürfen in keinem Zuge befördert werden. 
S. 24. 
Vertheilung der Bremsen. 
In jedem Zuge, welcher mit Lokomotiven bewegt wird, müssen außer den Maschinen= und Tender- 
bremsen so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient sein, daß durch die letzteren bei 
Neigungen der Bahn: 
bis einschließlich ½/500 der 12. Theil, 
7 77 D! 5 300 ?„ 10. 5% 
« » / 200 %½ 8. » 
» » 100 ?„ 7. 17 
« » l- 60 "v 5. / 
» » 40 „% 4. 3% 
und bei stärkeren Neigungen die Hälfte der Näderpaare gebremst werden kann. 
Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahnlänge von weniger als 
1000 Meter, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern die nächst geringere Neigung 
der Strecke maßgebend. 
Für Züge und Wagen, welche auf längeren Strecken ausschließlich durch die Schwerkraft oder mit 
Hülfe stehender Maschinen sich bewegen, werden die erforderlichen Sicherheitsvorschristen von der Landes- 
Aufsichtsbehörde erl assen. Das Gleiche gilt auch für Bahnen, welche nach einem außergewöhnlichen System 
gebaut sind und gem äß desselben betrieben werden. 
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