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F. 25.
Revision der Züge vor der Abfahrt.
Kein Zug darf die Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem zuständigen Beamten gestattet
worden ist. Bei der insbesondere auf der Ausgangsstation vorzunehmenden Revision der Züge ist darauf zu
achten, daß die Wagen fest zusammengekuppelt und die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleich-
mäßig vertheilt wird, die nöthigen Signalvorrichtungen angebracht und die erforderlichen Bremsen angemessen
vertheilt und besetzt sind (s. 24).
§. 26.
Beleuchtung der Personenwagen.
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt bei Dunkelheit und in Tunneln, zu deren
Durchsahrung mehr als zwei Minuten gebraucht werden, angemessen zu erleuchten.
8. 27.
Größte zulässige Fahrgeschwindigkeit.
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit für Züge und einzeln fahrende Lokomotiven wird durch die
Landes-Aussichtsbehörde sestgestellt. Größere Geschwindigkeiten als 30 Kilometer in der Stunde dürfen nicht
gestattet werden.
§. 28.
Langsamfahren.
Die Fahrgeschwindigkeit muß in dem zur Verhütung einer möglichen Gefahr erforderlichen Maß ver-
mindert werden: «
a) wenn Menschen, Thiere oder Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden,
b) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird,
c) bei der Fahrt über Drehbrücken.
Bei der Einfahrt in Hauptbahnen, beim Einfahren in Bahnhöfe und überhaupt beim Uebergange
aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren werden, daß der Zug auf eine Länge von
200 Meter zum Stillstand gebracht werden kann.
8. 29.
Abfahrt der Züge.
Bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der Stunde darf ein Zug einem an—
deren in derselben Richtung abgelassenen Zuge nur in Stationsdistanz folgen.
8. 30.
Extrazüge.
Extrazüge und einzeln fahrende Maschinen, für welche den betheiligten Beamten nicht vorher Fahr-
pläne mitgetheilt sind, dürfen mit keiner größeren Geschwindigkeit als 15 Kilometer in der Stunde befördert
werden. Bei Anwendung einer größeren Geschwindigkeit müssen die betheiligten Stationen vorher von dem
Abgange der Züge verständigt sein.
Die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben behufs pünktlicher Beförderung
überall den Vorrang vor den anderen Zügen.
8. 31.
Schieben der Züge.
Das Schieben der Züge, an deren Spitze sich keine führende Lokomotive befindet, ist nur dann zu-
lässig, wenn die Stärke derselben nicht mehr als 50 Achsen beträgt, der vorderste Wagen gut bewacht ist
und die Geschwindigkeit 15 Kilometer in der Stunde nicht übersteigt.