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sowie gegen die nachfolgenden Bestimmungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom
11. Mai 1874, welche also lauten:
„Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten und andere Gegen-
stände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladene
Gewehre, Schießpulver, leicht entzündbare Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft,
dürfen in den Personenwagen nicht mitgenommen werden.
Das Eisenbahn-Dienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueberzeu-
gung zu verschaffen.
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch die Mitführung von
Handmunition gestattet.
Der Lauf eines mitgeführten Gewehres muß nach oben gehalten werden“,
werden mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark geahndet, sofern nicht nach den allgemeinen Strafbestim-
mungen eine härtere Strafe verwirkt ist.
S. 46.
Beschwerdebuch.
Auf jeder Station ist ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuch auszulegen.
VI. Bahnpolizeibeamte und Beaufsichtigung.
S. 47.
Bezeichnung der Bahnpolizeibeamten.
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen diejenigen Personen, welche mit den Verrich-
tungen betraut sind der:
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Betriebsdirektoren und Ober-Ingenieure,
Ober-Betriebsinspektoren,
Betriebsinspektoren und Betriebs-Bauinspektoren (Transport- Ober-Inspektoren, Transport-Inspek-
toren und deren Assistenten),
Eisenbahnbaumeister, Abtheilungsbaumeister und Ingenieure,
Bahnkontrolöre und Betriebskontrolöre,
Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofsinspektoren, Bahnhofsverwalter),
Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stationsassistenten (Bahnhofs-Inspektionsassistenten),
Bahnmeister und Hülfsbahnmeister,
Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter),
10.
Ober-Bahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-, Streckenwärter) und Hülfsbahn=
wärter (Beiwärter), «
Ober-Zugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner, Ober-Schaffner),
Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner),
Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure),
Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister),
Wagenwärter und Bremser (Schmierer, Zugsöler),
Thürhüter (Portiers, Perrondiener),
Nachtwächter.
Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene Dienstuniform oder
das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation versehen sein.
S. 48.
Instruktion der Bahnpolizeibeamten.
Den Bahnpolizeibeamten sind von der Eisenbahnverwaltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr
gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen.