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haben, sowie auch bei den Lokomotiven nach jeder größeren Kesselreparatur, niemals jedoch später als nach
3 Jahren. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der Lokomotive erstrecken muß, ist der
Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpulnpe zu probiren.
Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird bestimmt, daß die Prüfung
für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der
zulässigen Maximal-Dampfspannung, bei einer Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem
Drucke, welcher die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. Für
diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt
es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung (5. 8) Anwendung gefunden hat, sofern der letztere
niedriger ist als der vorstehend vorgeschriebene.
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande nicht wieder
in Dienst genommen werden.
Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des Manometers zu prüfen.
Längstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere Revision des Kessels vor-
genommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach spätestens je 6 Jahren ist diese Revision
zu wiederholen. «
Ueber die Lokomotiv-Revisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen die Ergebnisse zu ver—
zeichnen sind.
Jede Lokomotive muß versehen sein:
1. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche unabhängig
von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von denen jede für sich während der Fahrt
im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen
muß außerdem geeignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf der
normalen Höhe zu erhalten;
2. mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen Erkennung der
Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des
Wasserstandes vom Stande des Führers ohne besondere Proben fortwährend erkennbar und eine
in die Augen fallende Marke des zulässig niedrigsten Wasserstandes angebracht sein;
3. mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das eine so eingerichtet
sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann. Die
Belastung dieser Sicherheitsventile ist derartig einzurichten, daß denselben eine vertikale Bewegung
von 3 Millimeter möglich ist;
4. mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig und ohne An-
stellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer
muß die größte zulässige Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein;
. mit einer Dampfpfeife.
S
C. 12.
1 Alle nicht in Arbeitszügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, mit elastischen Zugapparaten
und an beiden Enden mit elastischen Buffern versehen sein.
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein.
Bei Lokomotiven und Tendern muß die Stärke schmiedeeiserner Nadreifen mindestens 22, diejenige
stählerner mindestens 19 Millimeter betragen; bei Wagen können schmiedeeiserne Radreifen bis auf 19 Milli-
meter, stählerne bis auf 16 Millimeter abgenutzt werden.
Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unabhängiger Weise so mit einander
verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines Theiles der angespannten Kuppelungsvorrichtung die Sicher-
heitskuppelung in Wirksamkeit tritt.
Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungsvorrichtung zugleich für
die Sicherheitskuppelung verwendet werden dürfen, unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie herabhängen, beim niedrigsten zu-
lässigen Bufferstande noch mindestens 75 Millimeter von der Schienenoberkante entfernt bleiben.
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