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8. 13.
In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomotive so viele kräftig
wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient sein, daß durch die letzteren bei Neigungen der Bahn
bei Personenzügen, bei Güterzügen,
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bis einschließlich /00 der 8. Theil, der 12. Theil,
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der Räderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der Geschwindigkeit der Personenzüge
fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln.
Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahnlänge von weniger als
1000 Meter, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern die nächst geringere Neigung
dieser Strecke maßgebend.
Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen
auf Neigungen bis einschließlich 1: 60 auf den 6. Theil, und
auf Neigungen bis einschließlich 1: 40 auf den 5. Theil
der Räderpaare herabgesetzt werden, wenn
1. die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer pro Stunde Fahrzeit nicht überschritten wird,
2. die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt,
3. durch geeignete Kontrol-Apparate die Fahrgeschwindigkeit des Zuges genau festgestellt wird.
Bei Berechnung der Zahl der Bremsen wird hierbei eine unbeladene Achse gleich einer
halben beladenen Achse gerechnet.
Für Bahnstrecken mit Neigungen von mehr als 1: 40 sind für das Bremsen der Züge von den
Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen.
S. 15.
Sämmtliche Personen-, Post= und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen laufenden Güterwagen
sind mit den erforderlichen Signallaternenstützen zu versehen, welche so anzubringen sind, daß dieselben ent-
weder zur Seite des Wagens oder über die Decke desselben hervorragen.
Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf im ersteren Falle höchstens
3,000 Meter, im letzteren höchstens 3,600 Meter betragen, während die Mitte (Vertikalachse) der Stützen im
ersteren Falle höchstens 1,400 Meter, im letzteren höchstens 1,200 Meter von der Mitte des Wagens entfernt
sein darf.
Die Laternenstützen müssen einen quadratisch konischen Ouerschnitt im Lichten von 0,046 Meter
oberer und 0,035 Meter unterer Länge und Breite bei 0,076 Meter Höhe derselben erhalten und diagonal
zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte QOuerschnitt des Laternenkastens, dessen Seitenflächen
parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht über 0,250 Meter Breite und 0,280 Meter Höhe betragen,
und derjenige des Laternenaufsatzes (Schornstein) nur 0,40 Meter Breite und 0,120 Meter Höhe haben.
S. 17.
Teder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen, bei welcher die Achsen,
Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Revision hat spätestens zwei Jahre nach der ersten
Ingebrauchnahme oder nach der letzten Revision zu erfolgen, bei den Personen-, Gepäck= und Postwagen
jedoch spätestens nach jedesmaliger Zurücklegung eines Weges von 30 000 Kilometer.
8. 18.
Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu ersehen ist:
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten= und Revisionsre gistern ge-
führt wird;