Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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Wagenwärter betreffen, und der Signalordnung nebst den für den Dienst der betreffenden Bahn 
erlassenen Ausführungsinstruktionen, sowie der Vorschriften über den Rangirdienst, 
. Kenntniß der Instruktionen für diese Dienstkategorie, sowie derjenigen für Schaffner, Weichen- 
steller und Bahnwärter, 
.Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der eigenen, sowie der fremden Wagen, 
6 monatliche Probezeit im Bremser= und Rangirdienst, einschließlich der Beschäftigung in einer 
Wagenreparatur-Werkstätte. 
IV. Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister) 
außer den unter III Nr. 1—7 bezeichneten Eigenschaften: 
Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge, 
. Kenntniß der Dienstanweisungen für die Bahnbewachungs-, Stations= und Fahrbeamten, soweit 
dieselben den Rangirdienst berühren. 
V. Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure) 
außer den unter III Nr. 1—6 bezeichneten Erfordernissen: 
4 Kenntniß der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal= und Durchgangsverkehr der 
betrefsenden Bahn erforderlich ist, 
4Fähigkeit, über einen ihren Dienstkreis betreffenden Vorgang eine schriftliche Anzeige in an- 
gemessener Form zu erstatten, 
u.Kenntniß der reglementarischen Vorschriften über Personenbeförderung, sowie der Bestimmungen 
über den Transport von Truppen und Heeresmaterial, der Vorschriften des Bahnpolizei= und des 
Betriebs-Reglements, soweit dieselben auf den Dienstkreis eines Schaffners sich beziehen, 
Kenntniß der verschiedenen Personenbillets und ihrer Bedeutung, ferner der Bestimmungen über 
freie Fahrten, über die Taxen für Beschädigungen von Personenwagen und über gefundene 
Sachen, des jeweiligen Fahrplans der eigenen Bahn und der Anschlüsse der Nachbarbahnen, der 
Bestimmungen über das Verhalten bei Unglücksfällen, sowie Fertigkeit im Gebrauch der Hülfs- 
signale und der Rettungsapparate, " 
Kenntniß der Instruktionen für Packmeister, Zugführer, Lokomotioführer und der für den Fahr- 
dienst erlassenen Vorschriften, 
6 monatliche Probezeit im Schaffnerdienste. 
VI. Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner) 
außer den unter V. bezeichneten Erfordernissen: 
Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Packmeisters eine schriftliche Anzeige 
in angemessener Form zu erstatten; 
ferner Kenntniß: 
des Rechnens mit Brüchen einschließlich der Dezimalbrüche, 
der auf den Dienst des Packmeisters bezüglichen Bestimmungen der Instruktionen für die Billet-, 
Gepäck= und Güterexpeditionen, sowie für etwaige Lademeister, 6 
des Bahnpolizei= und des Betriebs-Reglements, soweit dieselben den Dienstkreis eines Rackmeisters 
und eines Zugführers betreffen, 
der Bestimmungen über Beförderung der Dienstkorrespondenz und des Dienstguts, insbesondere 
auch der dienstlichen Geld= und Werthsendungen, 
der Vorschriften über die Benutzung der Wagen und deren Zugehör, sowie der Eigenthumsmerk- 
male der Wagen, 
der Bestimmungen des Regulativs über die zollamtliche Behandlung des Güter= und Effekten- 
transports auf den Eisenbahnen, soweit diese Festsetzungen die Beschaffenheit der Transportmittel, 
den amtlichen Verschluß und die Behandlung der Begleitpapiere betreffen, 
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