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spezielle Kenntniß der Lokomotive und ihrer einzelnen Theile, sowie
. der Behandlung der Lokomotive während der Fahrt und im kalten Zustande,
Kenntniß des Bahnpolizei= und des Betriebs-Reglements, der Vorschriften über den Nangirdienst,
der Signal-Ordnung und der zur Ausführung derselben auf der betreffenden Bahn erlassenen
Instruktion, der Dienstinstruktionen für Lokomotivführer und Heizer, für Stationsvorsteher, Zug-
führer, Weichensteller, Bahnwärter und Bremser, soweit diese Reglements 2c. den Dienstkreis des
Lokomotivführers betreffen,
.Kenntniß der zu befahrenden Strecken,
. mindestens einjährige Beschäftigung in einer mechanischen Werkstatt und mindestens einjährige
Lehrzeit im Lokomotivdienst. In Bezug auf Techniker, welche sich dem höheren Maschinenfach
widmen, bleibt die Festsetzung dieser Zeiträume der Landesregierung vorbehalten.
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Die sämmtlichen
unter I. bis XIII.
vorstehend aufgeführten Beamten sollen bei ihrem ersten Eintritt in den Eisenbahndienst nicht über 40 Jahre
alt sein. Ausnahmen sind nur bei besonderer körperlicher oder geistiger Rüstigkeit mit Genehmigung der
Landesregierung zulässig.
Allgemeine Bemerkungen.
A. Ist bei einzelnen Bahnen die Benennung einer Beamtenkategorie eine von der unter I. bis XlII.
— als zur Zeit meistentheils üblich — vorgesehenen abweichende, so ist für die Anwendung der
Qualifikationsvorschriften nicht die Benennung, sondern die wirkliche Dienstverrichtung maßgebend.
Derartige Abweichungen in der Bezeichnung sind thunlichst zu vermeiden.
Beamte, welchen die Funktionen verschiedener Kategorien zugleich übertragen sind, haben,
auch wenn dieses Verhältniß durch die äußere Bezeichnung nicht ausgedrückt ist, die Erfordernisse
für sämmtliche in ihrer Person vereinigten Dienste nachzuweisen.
B. Unter Probezeit im Sinne der obigen Bestimmungen ist die Zeit der praktischen Ausbildung und
Vorbereitung unter Aufsicht und Leitung eines für den betreffenden Dienst verantwortlichen Be-
amten zu verstehen.
Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke fin-
den die Bestimmungen unter l. bis XII. über die Dauer der Probezeiten keine Anwendung.
C. Den einzelnen Verwaltungen bleibt — unbeschadet der Vorschriften über eine vorgängige Probe-
zeit oder praktische Beschäftigung — hinsichtlich der Bahnpolizei-Beamten überlassen, in welcher
Form sie sich die Ueberzeugung von dem Vorhandensein der vorgeschriebenen Qualifikation ver-
schaffen wollen; es kann dies je nach Umständen entweder durch Zeugnisse, oder durch schrift-
liche und mündliche Prüfungen, oder durch Beobachtung der prakktischen Leistungen seitens eines
vorgesetzten Beamten geschehen. Bezüglich der Lokomotivführer ist die Ablegung einer Prüfung
vor en, Maschinenmeister und einem technischen Betriebsbeamten verbunden mit Probefahrten
erforderlich.
D. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1878 in Kraft. Der Landesregierung bleibt
es vorbehalten, bei der Anstellung wie bei dem Aufrücken der Beamten mit Rücksicht auf be-
sondere Verhältnisse von einzelnen Erfordernissen für jeden einzelnen Fall Dispensation zu er-
theilen.
Berlin, den 12. Juni 1878.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.