Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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5) Bei den Individuen, die in das Gebiet einer nicht zum Bunde gehoͤrigen Macht 
desertirt sind und sich von da in Bundes-Gebiet begeben haben, von welchem sie 
zuruͤckkehren wollen, wird es der Beurtheilung der betreffenden Regierung uͤber- 
lassen, in wie fern sie nach den hierbei obwaltenden Verhaͤltnissen die Wohlthat 
der Amnestie nach Art. 18 auf dieseiben anwendbar erachtet. 
6) Die in dem Art. 18 zugesicherte Amnestie, deren Frist durch Bundes-Beschluß 
vom 5. April d. J. bis zum 5. Oktober 1332 verlängert worden ist, steht den 
betreffenden Individuen auch in dem Falle zu, wenn sie in solche Staaten der 
Bundesglieder entwichen sind, mit welchen schon früher besondere Cartele bestan- 
den haben. 
7) Gegenwärtiger Beschluß soll öffentlich bekannt gemacht, auch in den Bundes- 
Staaten in die Amtsblätter und Gesehsammlungen aufgenommen werden. 
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Diese Bestimmungen werden hiemit zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht. 
Gegeben, Scuttgart den 10. August 1832. 
Wilhelm. 
In Abwesenheit des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten: 
Der Geheimenraths-Praͤsident: 
Freiherr v. Maucler. 
Auf Befehl des Koͤnigs: 
Fuͤr den Staats-Sekretaͤr, 
Der Geheime Legationsrath: 
v. Gärttner.
	        
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