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Außerdem sind in den laut der Bekanntmachung vom 7. d. M. bereits infizirten Ortschaften des
Regierungsbezirks Frankfurt a./O. im Ganzen 15 Gehöfte von der Seuche neu ergriffen worden.
Die letztere ist ferner:
im Regierungsbezirk Merseburg:
am 14. d. M. in zwei Gehöften zu Stolzenhain, Kreis Schweinitz,
ausgebrochen, eingeschleppt durch ein Stück Rindvieh, welches auf dem Küstriner Markt gekauft und (sler
Jessen nach Stolzenhain gebracht worden war.
Die Zahl der seit dem ersten Auftreten der Seuche gefallenen, bezw. getödteten Thiere beträgt nach
den vorliegenden Nachrichten:
im Regierungsbezirk Gumbinnen 103 Stück Rindvieh;
im Regierungsbezirk Frankfurt a./O. 751 Stück Rindvieh, 414 Schafe, 16 Ziegen;
im Regierungsbezirk Potsdam 77 Stück Rindvieh, 7 Schafe;
im Regierungsbezirk Merseburg 8 Stück Rindvieh.
Die zur Verhütung der weiteren Ausbreitung der Seuche ergriffenen Sicherheitsmaßregeln haben in
Folge des Ausbruchs im. Regierungsbezirk Merseburg eine erhebliche Ausdehnung erfahren. Im Besonderen
sind die Verpflichtung zur Anzeige jedes verdächtigen Erkrankungs= oder Todesfalls unter dem Rindvieh,
die Beschränkungen des Viehtransportes und die Verbote der Abhaltung von Viehmärkten, welche bereits
früher für die zunächst bedrohten Gegenden eingeführt worden waren, auf die gefährdeten Theile des Re-
gierungsbezirks Merseburg und der angrenzenden Distrikte ausgedehnt worden.
Auch ist von der Königlich preußischen Regierung im Interesse der einheitlichen und wirksamen
Leitung der Maßregeln zur Unterdrückung der Seuche ein Kommissar für die Regierungsbezirke Frank-
surt o.d. und Potsdam in der Person des Königlichen Regierungsraths Schaube zu Frankfurt a./O.
estellt worden. "„
Berlin, den 19. Dezember 1878.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
Bekanntmachung,
betreffend die Gebührnisse der zur Durchführung von Absperrungsmaßregeln gegen die Rinderpest
verwendeten Militärkommandos und die Erstattung der entstandenen Mehrkosten aus Reichs-
« Civilfonds. Vom 12. Dezember 1878.
Auf Grund der Vorschrift im Artikel 7, Ziffer 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der Sitzung
vom 21. Oktober d. J. nachstehende Bestimmungen über die Gebührnisse der zur Durchführung von Ab—
sperrungsmaßregeln gegen die Ninderpest verwendeten Militärkommandos, sowie über die Erstattung der ent-
standenen Mehrkosten aus Reichs-Civilfonds (5. 14 des Reichsgesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest be-
treffend, vom 7. April 1869, Bundes-Gesetzbl. S. 105) beschlossen:
I. Bestimmungen über die Gebührnisse.
§s. 1.
A. Im Allgemeinen. s
1. Immobile Truppentheile und Kommandos, welche zur Durchführung von Absperrungsmaßregeln
gegen die Rinderpest verwendet werden, erhalten sowohl für den Hin= und Rückmarsch, als auch während des