Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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Aufenthalts im Absperrungsrayon ihre Gebührnisse nach den für das Friedensverhältniß sonst gelten den Be- 
stimmungen, soweit nicht im Folgenden zu deren Gunsten Ausnahmen festgesetzt sind. 
Die Zulage nach §. 2 wird an Stelle der reglementsmäßigen Kommandozulage gewährt. 
2. Mobile Truppentheile 2c., welche auf dem Feldetat stehen, haben auf die in den S#§. 2 und 3 
festgesetzten Zulagen keinen Anspruch. = 
3. Erhalten immobile Truppentheile 2c. die vollständige Feldverpflegung und die Offiziere 2c. die 
ganze Feldzulage und die Feldmundportion, so werden sie in Bezug auf die hier in Betracht kommenden 
Gebührnisse den mobilen Truppentheilen 2rc. gleich erachtet. 
4. Erhalten Offiziere 2c. immobiler Truppentheile die halbe Feldzulage oder einen andern Theil der- 
selben, so findet eine entsprechende Kürzung bezw. je nach Höhe dieser Feldzulage der gänzliche Wegfall der 
nach §. 2 bezw. F. 3 Ziffer 2 zuständigen Zulage statt. 
B. Extraordinäre Gebührnisse. 
a. Offiziere, Beamte und Mannschaften. 
8. 2. 
Offiziere, Sanitätsoffiziere und servisberechtigte Militärbeamte erhalten vom Tage des Ausmarsches 
bis zum Tage der Rückkehr vom Kommando einschließlich — mit Ausnahme der Tage, für welche etwa be- 
stimmungsmäßig Tagegelder gewährt werden — als Entschädigung für Mehrausgaben in Folge des Auf- 
enthalts außerhalb der Garnison eine tägliche Zulage, welche beträgt: 
2,75 “ für die Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Militärbeamten ohne Unterschied der 
Charge, 
1 —/ für die unteren Militärbeamten (Büchsenmacher und Sattler). 
8. 3. 
1. Unteroffiziere (auch Unterärzte, Roßärzte, Unter-Roßärzte, Zahlmeister-Aspiranten 2c.) und Ge- 
meine erhalten an den Tagen, an welchen bestimmungsmäßig Marschverpflegung nicht stattfindet, zur 
Bestreitung der Kosten einer ausreichenden Verpflegung, sowie der erhöhten Nebenbedürfnisse: 
a) den höchsten extraordinären Verpflegungszuschuß des Korpsbezirks, in welchem das Kommando 
bezw. der Truppentheil stationirt ist, 
b) eine Löhnungszulage von täglich 70 Pf. für die Unteroffiziere und 50 Pf. für die Gemeinen. 
2. Unterärzte und einjährig-freiwillige Aerzte, als Vertreter von Assistenzärzten, Roßärzte und 
Unter-Roßärzte als Vertreter von Ober-Roßärzten, Zahlmeister-Aspiranten als Vertreter von Zahlmeistern, 
sowie Unteroffiziere, welche in Stelle manquirender Offiziere Offizierdienste leisten, erhalten unter Wegfall 
vorstehender Gebührnisse die Zulage nach §. 2 mit 2,75 „X für den Tag. Daneben wird die Garnisonver-= 
pflegung gewährt. 
S. 4. . 
Machen die Umstände nach dem Befinden des betreffenden General-Kommandos es erforderlich, dem 
Führer eines Detachements, welcher bestimmungsmäßig kein Büreau hat, ein solches beizugeben, so erhält der 
als Adjutant kommandirte Offizier die Adjutantenzulage von 18 „1, sowie eine leichte Nation (§. 5), und 
der als Schreiber kommandirte Mann die Schreiberzulage von 9 / monatlich. 
Außerdem werden die Schreibmaterialienkosten vergütet. 
§. 5. 
b. Pferde. 
1. Die Fourage wird für die Dauer des Kommandos, ausschließlich der Marschtage, nach den 
Sätzen des Reglements über die Naturalverpflegung für die Armee im Kriege (ss. 63 und 64) verabreicht. 
2. Für die Marschtage ist die zuständige Friedens-Marschration zu empfangen. 
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