Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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der wirklich entstandenen Kosten der Krankenpflege in Kantonnements-Lazarethen oder Civil-Krankenhäusern 
unter Beifügung der Beläge einzusenden. Als erspart ist auch der nach §. 9 Nr. 9 aus Reichs-Civilfonds 
zu erstattende Servis zu berechnen. , 
3. Die den Intendanturen direkt zugehen den Liquidationen über Kommunal-Servis, gestundete 
Eisenbahnfahrgelder, Reisekosten nicht regimentirter Offiziere und Beamten rc. sind festzustellen und gleich wie 
die von ihnen aufzustellenden Berechnungen der Mehrkosten der Brot-, Fourage= und Lazarethverpflegung, so- 
wie der Kosten der gewährten Brennmaterialien= und Brot-Unterstützungen ebenfalls den betheiligten Civil- 
behörden zu übersenden. · 
In den Servis-Liquidationen sind zurückzurechnen: 
a) die in der Garnison ersparten Servisbeträge; 
b) während der 6 Monate Oktober bis einschließlich März die Differenz zwischen den Winter= und 
Sommer-Servissätzen für diejenigen Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften des Kommandos, 
welche in der Garnison vor dem Ausrücken kaser nementsmäßig untergebracht waren, insosern 
deren Kasernenquartiere nicht durch außerhalb der Kasernen untergebracht gewesene Selbstmiether 
oder Naturalquartier-Inhaber belegt worden sind und deshalb nicht der Servis nach a. als er- 
spart zu berechnen ist. - 
In den Fällen, in welchen ersparte Beträge von Garn ison-Servis nicht abgesetzt worden sind, ist 
ein Ausweis der Intendantur beizufügen, daß und weshalb eine solche Ersparniß nicht eingetreten, bezw. auf 
den Kommunal-Servis nicht in Anrechnung zu bringen gewesen ist. 
4. Die Civilbehörden weisen die nach Vorstehendem von den Intendanturen festgestellten, bei ihnen 
liquidirten Beträge auf die ihnen unterstellten Kassen zur Zahlung an die Truppentheile bezw. sonstigen Em- 
pfangsberechtigten an und reichen die Liquidationen nebst Belägen dem Reichskanzler-Amt behufs Herbei- 
führung der Erstattung aus der Reichskasse ein. 
Berlin, den 12. Dezember 1878. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
  
Bekanntmachung. 
Nachdem durch die Bekanntmachung des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin vom 30. November d. Is. 
(Reichs-Anzeiger Nr. 284) die Nummer 488 des 11. Jahrgangs der periodischen Druckschrift „Le Mirabeau, 
Organe des Sections Wallonnes“, herausgegeben in Verviers, verboten worden ist, wird auf Grund des 
. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober d. Is. 
die fernere Verbreitung des Blattes „Le Mirabeau“ im Reichsgebiete hierdurch verboten. 
Berlin, den 12. Dezember 1878. « 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
Bekanntmachung. 
Nochdem durch die Bekanntmachung des Königlich preußischen Polizei-Präsidiums zu Berlin vom 17. No- 
vember d. Is. (Reichs-Anzeiger Nr. 276) die Nr. 38 des II. Jahrgangs der periodischen Druckschrift „L'avant-
	        
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