Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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Außerdem ist die Rinderpest: 
im Regierungsbezirke Gumbinnen: 
am M in zwei Gehöften zu Stallupönen, Kreis gleichen Namens, neu aus 
gebrochen. 
Die Zahl der seit dem ersten Auftreten der Seuche gefallenen bezw. getödteten Thiere beträgt nac 
den vorliegenden Nachrichten: « 
im Regierungsbezirke Gumbinnen 142 Stück Rindvieh; 
im Regierungsbezirke Frankfurt a.O. 1140 Stück Rindvieh, 980 Schafe, 223 Ziegen; 
im Regierungsbezirke Potsdam 114 Stück Rindvieh, 12 Schafe, 1 Ziege; 
im Regierungsbezirke Merseburg 8 Stück Rindvieh. 
Die in dem Gesetze vom 7. April 1869 (Bundes-Gesetzblatt S. 105) und in der Instruktion vom 
9. Juni 1873 (Reichs-Gesetzblatt S. 147) vorgesehenen Sicherheits= und Tilgungsmaßregeln sind auch in 
den neuerdings infizirten, wie in den durch die Seuche bedrohten Orten zur Ausführung gelangt. 
Nachdem die vorgeschriebene Frist von drei Wochen seit dem letzten Krankheits= bezw. Todesfalle ver- 
strichen und die Desinfektionsarbeiten beendigt worden, sind die Ortschaften Rathstock, Alt-Madlitz, Schön- 
fließ und Wüste-Kunersdorf, sämmtlich im Kreise Lebus, Regierungsbezirk Frankfurt a./O. belegen, für 
seuchenfrei erklärt worden (. 37 der Instruktion vom 9. Juni 1873). 
Berlin, den 27. Dezember 1878. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, auf Grund des §. 93 des Gesetzes, betreffend die 
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzblatt S. 61) in Gemäßheit der vom 
Bundesrath vollzogenen Wahlen, zu Mitgliedern der Kaiserlichen Disziplinarkammern: 
1. in Königsbergr:: 
den Königlich preußischen Ober-Regierungsrath Schönian daselbst; 
2. in Danzig: 
den Königlich preußischen Regierungsrath Beutner daselbst; 
3. in Bromberg: « 
den Vorstand der Intendantur der 4. Division, Königlich preußischen Premier-Lieutenant à la 
suite der Armee Fleischfresser daselbst; 
4. in Erfurt: 
den Königlich preußischen Kreisgerichtsrath Wohlleben daselbst; 
5. in Arnsberg: 
den Kaiserlichen Ober-Postdirektor Lehmann daselbst; 
6. in Köln: 
den Vorstand der Intendantur der 15. Division, Königlich preußischen Hauptmann à la suite 
der Armee von Windisch daselbst; 
7. in Kassel: 
den Kaiserlichen Ober-Postdirektor Vahl daselbst; 
8. in Karlsruhe: 
den Kaiserlichen Ober-Postdirektor, Geheimen Ober-Postrath Heß daselbst; 
9. in Schwerin: 
den Königlich preußischen Intendantur-Assessor Uhlenbrock in Schwerin 
für die Dauer der zur Zeit von ihnen bekleideten Reichs= bezw. Staatsämter zu ernennen. 
  
Die Königlich portugiesische Regierung hat den Import von Reben, sowie aller sonstigen Pflanzen aus den 
von der Reblaus heimgesuchten Distrikten nach Portugal und den dazu gehörigen Inseln verboten. Säme- 
reien sind von dem Einfuhrverbote nicht betroffen. 
 
	        
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