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33. Finanz-Wesen.
Bekanntmachung,
betressend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 20 000 000 Mark.
Auf Grund der Bestimmung im §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-
Etats für das Etatsjahr 1878/79, vom 29. April 1878 (Reichs-Gesetzblatt S. 17) habe ich angeordnet, daß
behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der Münzreform unverzinsliche Schatzanweisungen
im Betrage von zwanzig Millionen Mark ausgegeben werden, nämlich:
Serie XI.VI. von 1878 über fünf Millionen Mark mit einer Umlaufszeit vom 2. Dezember 1878
bis 2. April 1879,
Serie XILVII. von 1878 über fünf Millionen Mark mit einer Umlausszeit vom 24. Dezember
1878 bis 24. April 1879, "„ »
Serie XLVIII. von 1878 über fünf Millionen Mark mit einer Umlaufszeit vom 5. Dezember 1878
bis 5. Mai 1879, 1
Serie XLIX. von 1878 über fünf Millionen Mark mit einer Umlaufszeit vom 12. Dezember 1878
bis 12. Mai 1879.
Verlin, den 21. Dezember 1878.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
Nachweisung der Einnahme der Post= und Telegraphen= sowie der Reichseisenbahn-Verwaltung
für die Zeit vom Beginn des Etatsjahres bis zum Schlusse des Monats November 1878.)
Einnahme vom . . Mithin i
Einnahme in ithin im
Bezeichnung Beginn des Etats- demselben Zeitraum Etatsjahr 1878/79
jahres bis zum .
der . .- des vorigen + mehr
Schlusse des oben- Etatsjahres — weniger
Einnahme. genannten Monats. s · ger.
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1. Post= und Telegraphen-Verwaltung 82 651 736 80 403 044 + 2248 692
2. Reichseisenbahn-Verwaltung“") 24 75 910 24 499 804 + 276 106
*) Die Nachweisungen der Einnahmen an Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie an Wechselstempelsteuer
für denselben Zeitraum sind veröffentlicht im Central-Blatt für 1878 Seite 679 bezw. Seite 662.
*) Die Einnahme für das laufende Etatsjahr ist nach provisorischen Ermittelungen, diejenige des Vorjahrs nach defini-
tiven Feststellungen angegeben.