Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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774. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
M it der demnächst bevorstehenden Eröffnung der Eisenbahnstrecke Roermond —-M.--Gladbach wird zu Dal- 
heim, im Bezirke des Hauptzollamtes zu Kaldenkirchen ein Nebenzollamt l. mit der Befugniß zur Abferti- 
gung der auf der Eisenbahn ein= und ausgehenden Waarensendungen nach Maßgabe der §§. 63, 66 bis 71 
des Vereinszollgesetzes zur Gestattung von Aus= und Umladungen der auf der Eisenbahn unter Wagenverschluß 
beförderten Güter nach §. 65 des Vereinszollgesetzes zur unbeschränkten Ausfertigung und Erledigung von 
Begleitscheinen I. und ll. über zollpflichtige Waaren, sowie zur Erledigung von Begleitscheinen I. und II. über 
inländisches Salz und von Uebergangsscheinen errichtet. 
  
Dee Königlich preußische Nebenzollamt I. Bensersiel im Hauptamtsbezirke Emden ist aufgehoben und 
das Nebenzollamt II. zu Neuharlingersiel in demselben Hauptamtöbezirke in ein Nebenzollamt I. umge- 
wandelt worden. 
  
Den Königlich sächsischen Hauptsteueramte Grimma ist die Besugniß zur Erledigung von Begleitscheinen J. 
über ausländische Spielkarten beigelegt worden. 
  
Das zur Ausstellung von Begleitscheinen I. und ll. befugte Herzoglich braunschweigische Salzsteueramt Oels- 
burg ist ermächtigt worden, die Begleitscheine I. des Salzsteueramtes Staßfurth über dasjenige Steinsalz 
zu erledigen, welches die Saline Oelsburg im undenaturirten Zustande zur Anreicherung der eigenen Soole 
von den Salzwerken in Staßfurth bezieht. 
  
Den Königlich bayerischen Nebenzollamte Landshut im Hauptamtsbezirke München ist die Befugniß zur 
Erledigung von Begleitscheinen I. über ausländische Spielkarten ertheilt worden. 
  
5. Militär-Wesen. 
  
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im 8. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden vom 13. Februar 1875 (Neichs-Gesetzblatt S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung 
zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1879 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und 
Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskoattt 80 Tf. 65 Pf. 
5) = . Mittagskost ... ....40- 35 - 
c) = lAbendkoft 25 - 20 
1) Morgenkot . . 15- lo- 
Berlin, den 22. Dezember 1878. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
95“ 
 
	        
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