Königlich Allerhöchste Verordnung, die Errichtung neuer Bezirksämter betreffend.
Im Namen Seiner Moajestät des Königs.
Kuitpold,
von Gottes Gnaden Böniglicher Prinz von Hayern,
Negent.
Wir finden Uns bewogen, in theilweiser Abänderung der Allerhöchsten Verordnung
vom 19. Juni 1879 „den Bestand der Regierungsbezirke und Bezirksämter betr.“ (Gesetzund
Verordnungsblatt S. 665 ff.) zu verordnen, was folgt:
§ 1.
Es werden sechs neue Bezirksämter errichtet und zwar:
in Aibling im Regierungsbezirke Oberbayern,
in Mainburg im Regierungsbezirke Niederbayern,
in Rockenhausen im Regierungsbezirke der Pfalz,
in Oberviechtach im Regierungsbezirke der Oberpfalz und von Regensburg,
in Hofheim im Regierungsbezirke Unterfranken und Aschaffenburg, dann
in Schwabmünchen im Regierungsbezirke Schwaben und Neuburg.
§ 2.
Das Bezirksamt Aibling umfaßt den seither zum Bezirksamte Rosenheim gehörigen
Amtsgerichtsbezirk Aibling,
das Bezirksamt Mainburg den seither zum Bezirksamte Rottenburg gehörigen Amtsgerichtsbezirk
Mainburg,
das Bezirksamt Rockenhausen die seither zum Bezirksamte Kirchheimbolanden gehörigen
Amtsgerichtsbezirke Obermoschel und Rockenhausen, sowie den seither zum Bezirksamte Kaiserslautern
gehörigen Amtsgerichtsbezirk Winnweiler,
das Bezirksamt Oberviechtach den seither zum Bezirksamte Neunburg vW. gehörigen
Amtsgerichtsbezirk Oberviechtach,
das Bezirksamt Hofheim den seither zum Bezirksamte Königshofen gehörigen Amtsgerichtsbezirk
Hofheim,
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das Bezirkgamt Schwabmünchen den seither zum Bezirksamte Augsburg gehörigen Amtsgerichtsbezirk
Schwabmünchen.