Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Errichtung  neuer  Bezirksämter  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Kuitpold,

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Prinz  von  Hayern,
Negent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  in  theilweiser  Abänderung  der  Allerhöchsten  Verordnung
vom  19.  Juni  1879  „den  Bestand  der  Regierungsbezirke  und  Bezirksämter  betr.“  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  S.  665  ff.)  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.
Es  werden  sechs  neue  Bezirksämter  errichtet  und  zwar:
in  Aibling  im  Regierungsbezirke  Oberbayern,
in  Mainburg  im  Regierungsbezirke  Niederbayern,
in  Rockenhausen  im  Regierungsbezirke  der  Pfalz,
in  Oberviechtach  im  Regierungsbezirke  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,
in  Hofheim  im  Regierungsbezirke  Unterfranken  und  Aschaffenburg,  dann
in  Schwabmünchen  im  Regierungsbezirke  Schwaben  und  Neuburg.

§  2.

Das  Bezirksamt  Aibling  umfaßt  den  seither  zum  Bezirksamte  Rosenheim  gehörigen
Amtsgerichtsbezirk  Aibling,

das  Bezirksamt  Mainburg  den  seither  zum  Bezirksamte  Rottenburg  gehörigen  Amtsgerichtsbezirk
  Mainburg,

das  Bezirksamt  Rockenhausen  die  seither  zum  Bezirksamte  Kirchheimbolanden  gehörigen
Amtsgerichtsbezirke  Obermoschel  und  Rockenhausen,  sowie  den  seither  zum  Bezirksamte  Kaiserslautern
  gehörigen  Amtsgerichtsbezirk  Winnweiler,

das  Bezirksamt  Oberviechtach  den  seither  zum  Bezirksamte  Neunburg  vW.  gehörigen
Amtsgerichtsbezirk  Oberviechtach,

das  Bezirksamt  Hofheim  den  seither  zum  Bezirksamte  Königshofen  gehörigen  Amtsgerichtsbezirk
  Hofheim,

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das  Bezirkgamt  Schwabmünchen  den  seither  zum  Bezirksamte  Augsburg  gehörigen  Amtsgerichtsbezirk
  Schwabmünchen.