Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

3. die Schule von Ed. Förster (früher Dr. J. 
N. Bartels und E. Förster) 
daselbst, 
4. = !der Gebrüder F. und W. Elitza 
daselbst, 
5. = -des Dr. Wichard Lange daselbst, 
  
6. die Schule von F. L. Nirrnheim daselbst, 
7. = ,= des Dr. M. Otto daselbst, 
8. -- israelitische Stiftungsschule daselbst, 
9. -Talmud-Tora-Schule daselbst, 
10. . Realschule der reformirten Gemeinde daselbst. 
D. Lehranstalten, für welche besondere Bedingungen festgestellt worden sind. 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Preußen. 
1. Die Gewerbeschule zu Danzig,) 
O# - -Königsbergi.Pr.") 
Provinz Brandenburg. 
3. Die Gewerbeschule zu Potsdam.“) 
Provinz Schlesien. 
4. Die Gewerbeschule zu Breslau,) 
5. - - - Brieg, ) 
6. - 2 - Gleiwitz, ") 
7. 2- - 7 Görlitz, ) 
8. = - Liegnitz.) 
Provinz Sachsen. 
9. Die Gewerbeschule zu Halberstadt.) 
Provinz Hannover. 
10. Die Gewerbeschule zu Hildesheim.) 
Provinz Westfalen. 
11. Die Gewerbeschule zu Bochum.“) 
Provinz Hessen-Nassau. 
12. Die Gewerbeschule zu Cassel. ) 
d 
  
) Die unter Nr. 1—12 und 14—18 aufgeführten An- 
stalten dürfen Befähigungszeugnisse denjenigen ihrer Schüler 
zusstellen welche nach Absolvirung der ersten theoretischen 
Klasse die Reife für die Fachklasse erworben haben. 
  
Rheinprovinz. 
13. Die höhere Gewerbeschule zu Barmen,“) 
14..-= Gewerbeschule zu Coblenz,) 
15. — Cöln,) 
16. - -Elberfeld,0) 
17. — - Krefeld,) 
18. „ OD * Saarbrücken.) 
II. Königreich Sachsen. 
Die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz. 1) 
III. Königreich Württemberg. 
.Die mathematische Abtheilung der polgytechnischen 
Schule zu Stuttgart.2) 
5½% Diese Anstalt darf denjenigen ihrer Schüler Befähi- 
zungözengnisse ausstellen, welche nach Absolvirung der beiden 
höheren Klassen die Reife für Selekta dargethan haben. 
1) Diese Anstalt ist befugt, denjenigen ihrer Schüler Be- 
fähigungszeugnisse zu ertheilen, welche in einer von einem Re- 
gierungs-Kommissarius abgehaltenen Schlußprüfung dargethan 
haben, daß sie den ersten (1tjährigen) und zweiten (ljährigen) 
Kursus der Anstalt durchgemacht und sich das Lehrpensum 
genügend angeeignet haben. 
2) In Folge veränderter Organisation der Anstalt im Herbst 
1876 aufgehoben. Die früher ertheilten Befähigungszeugnisse 
derjenigen Schüler, welche der mathematischen Abtheilung min- 
destens ein Jahr lang angehört und sich das Pensum dieser 
Abtheilung gut angeeignet haben, behalten Gültigkeit. 
  
Bekanntmachung. 
—J# der Anlage wird ein Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten veröffentlicht, welchen provisorisch 
gestattet worden ist, gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Mi- 
litärdienst auszustellen.
	        
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