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37 Jahre alt, durch Option französischer Staatsangehöriger, nach Verbüßung einer wegen
schweren Diebstahls erkannten Zuchthausstrafe von 4 Jahren, durch Beschluß des Kaiser-
lichen Bezirkspräsidenten zu Kolmar vom 27. Dezember 1877,
23. der Tagelöhner August Mansion, geboren und ortsangehörig zu Belfort in Frankreich,
wohnhaft zu Straßburg, 47 Jahre alt, nach Verbüßung einer wegen schweren Diebstahls
im wiederholten Rückfalle erkannten Zuchthausstrafe von 2½ Jahren, durch Beschluß des
Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Kolmar vom 17. Januar d. J.,
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.
2. Finanz-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 20 000 000 Mark.
#i Grund der durch §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deut-
schn Reichs für das Etatsjahr 1877/78, vom 28. April v. J. (Reichs-Gesetzblatt Seite 425) mir ertheilten
Ermächtigung habe ich bestimmt, daß behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der Münz-
reform Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zwanzig Millionen Mark, und zwar in Abschnitten von
je eintausend, zehntausend, fünfzigtausend und einhunderttausend Mark ausgegeben werden.
In Gemäßheit der Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 6 des erwähnten Gesetzes habe ich
ferner angeordnet, daß diese Schatzanweisungen als unverzinsliche ausgefertigt werden.
Die Dauer ihrer Umlaufszeit ist für fünf Millionen Mark (Serie III. von 1878) auf vier Monate,
vom 18. Januar bis zum 18. Mai d. I., für fünf Millionen Mark (Serie IV. von 1878) auf vier Mo-
nate, vom 27. Januar bis zum 27. Mai d. I., für fünf Millionen Mark (Serie V. von 1878) auf fünf
Monate, vom 12. Januar bis zum 12. Juni d. J. und für fünf Millionen Mark (Serie VI. von 1878)
auf fünf Monate, vom 6. Februar bis zum 6. Juli d. J., festgesetzt.
Die Reichsschulden-Verwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung
versehen worden.
Berlin, den 29. Januar 1878.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
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